Rz. 1
Sobald die Vorschussberechnung nach § 106 Abs. 3 für vollstreckbar erklärt ist, hat der Insolvenzverwalter die Beiträge von den Mitgliedern nach § 109 Abs. 1 unverzüglich einzuziehen. Die verbreitete Auffassung, dass der Insolvenzverwalter hierbei mit den Beitragspflichtigen Stundungen, Ratenzahlungen und Teilerlasse unter Beachtung des genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließlich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen vereinbaren könne (Beuthien RN 1), steht in auffälligem Gegensatz zu der Vorschrift des § 112 a, die derlei im Rahmen eines Vergleichs vorsieht, den der Insolvenzverwalter nur mit Zustimmung eines etwa vorhandenen Gläubigerausschusses und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht abschließen darf. Da der Vereinbarung solcher Erleichterungen stets der für einen Vergleich nach § 779 BGB typische ›Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis‹ vorausgeht und ein ›gegenseitiges Nachgeben‹ der in dieser Situation angemessene Kompromiss ist, kann nicht nachvollzogen werden, warum derlei außerhalb § 112 a und damit ohne die Zustimmung eines Gläubigerausschusses und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht und ohne die Sanktion des Hinfälligwerdens des Vergleichs bei Nichterfüllung durch das Mitglied ermöglicht werden soll. Es ist darum mit Fandrich in Pöhlmann/F/Bloehs RN 1) festzustellen, dass der Insolvenzverwalter Stundungen, Ratenzahlungen und Teilerlasse nur unter besonderen Umständen und ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 112 a gewähren darf. Die Frage, ob auch ein vollständiger Erlass möglich wäre, ist dann ohne weiters mit § 112 a Abs. 2 zu verneinen (siehe die dortige Kommentierung).
Rz. 2
Die Einziehung der Nachschüsse im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 109 Abs. 2 i. V. m. §§ 704 ff. ZPO aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 108 Abs. 2 Satz 1 und eines Auszuges aus der Vorschussberechnung mit dem Namen, der Anschrift und dem Betrag der Vorschussforderung gegen das säumige Mitglied bilden den Vollstreckungstitel, der nach §§ 724, 725 ZPO mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Im Fall der Vollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners gelten die §§ 727 ff. ZPO. Soll gegen ein ausgeschiedenes Mitglied nach § 76 Abs. 4 vollstreckt werden, hat der Insolvenzverwalter nach § 726 Abs. 1 ZPO das Unvermögen des Erwerbers nachzuweisen. Nach § 750 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung des Insolvenzgerichts, in den Fällen des Absatzes 2 auch die Vollstreckungsklausel, bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Rz. 3
Für Klagen des Insolvenzverwalters nach § 731 ZPO auf Erteilung der Vollstreckungsklausel in den Fällen der §§ 726 Abs. 1, 727 ZPO sowie Klagen eines Mitglieds auf Vollstreckungsabwehr nach § 767 ZPO oder gegen die Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO ist je nach Streitwert das in § 109 Abs. 3 bezeichnete Gericht zuständig.