1 Anmeldung durch den Vorstand
Rz. 1
Die Regelung des § 11 GenG betrifft, wie auch § 10 GenG, nur die Ersteintragung einer neu errichteten eG. Satzungsänderungen sind hingegen nach § 16 Abs. 5 GenG anzumelden. Die Anmeldung ist von sämtlichen Vorstandsmitgliedern, einschließlich ihrer Stellvertreter, elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (vgl. § 157) zu bewirken. Darüber hinaus ist der die Anmeldung beglaubigende Notar nach § 378 FamFG ermächtigt, den Eintragungsantrag zu stellen. Im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2017 (BGBl. I, 2434) wurde Abs. 2 Nr. 1 dahingehend geändert, dass die Satzung nicht mehr von sämtlichen, sondern nur von der Mindestzahl (§ 4 GenG) von drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss.
2 Der Anmeldung beizufügende Urkunden
Rz. 2
Der Anmeldung sind die in § 11 Abs. 2 GenG bezeichneten Urkunden beizufügen. Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG einzureichende Gründungssatzung bedarf gem. § 5 GenG der Schriftform und ist von allen Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Satzung ist nach § 15 Abs. 5 GenRegV zu den Registerakten zu nehmen. Ferner sind der Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 GenG einfache unbeglaubigte Abschriften der Bestellungsurkunden des Vorstands und des Aufsichtsrats (Wahlprotokolle, Sitzungsniederschriften) hinzuzufügen. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG ist der Anmeldung die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes (§§ 53 ff. GenG) beizufügen, aus der ersichtlich wird, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen wurde. Einzureichen ist überdies die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der eG, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der eG zu besorgen ist.
Rz. 3
Die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes ist regelmäßig Grundlage der materiellen Gründungsprüfung durch das Gericht nach Maßgabe des § 11 a GenG (vgl. § 11 a RN 6 f.). Der Prüfungsverband ist grundsätzlich verpflichtet, eine in Gründung befindliche eG auf ihren Antrag hin zum Beitritt zuzulassen, soweit nicht begründete Bedenken gegen die Aufnahme bestehen.
3 Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder
Rz. 4
Nach § 11 Abs. 3 GenG ist in der Anmeldung anzugeben, welche Art der Vertretungsbefugnis (Einzel- oder Gesamtvertretung) für die Mitglieder des Vorstands besteht. Ohne Satzungsregelung gilt Gesamtvertretung (§ 25 GenG). Für spätere Änderungen der Vertretungsbefugnis ist § 28 GenG zu beachten.
4 Form der Einreichung
Rz. 5
Nach § 12 Abs. 2 HGB sind Anmeldungen zum Register elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (vgl. 157 GenG). Bei einfachen Dokumenten reicht die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung. Notariell beurkundete bzw. öffentlich beglaubigte Dokumente sind hingegen mit einem einfachen elektronischen Zeugnis gem. § 39 a BeurkG zu versehen.
5 Europäische Genossenschaft
Rz. 6
Gemäß § 3 SCEAG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 SCE-VO findet zur Eintragung in das Genossenschaftsregister das Aktiengesetz des jeweiligen Sitzstaates Anwendung (§§ 36 – 39 AktG). Der Anmeldung zur Eintragung ist eine Bescheinigung des Prüfungsverbandes über die Zulassung zum Beitritt beizufügen. Nach Art. 11 Abs. 2 SCE-VO kann eine SCE erst in das Register eingetragen werden, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Rahmen der dort aufgeführten Voraussetzungen der Richtlinie 2003/72/EG abgeschlossen wurde bzw. die ebendort aufgeführte Verhandlungsfrist abgelaufen ist, ohne eine Vereinbarung getroffen zu haben.
Literaturtipps
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Aschermann, Genossenschaftliche Gründungsprüfung und Aufnahme in den Prüfungsverband, ZfgG 37 (1987), S. 297 |
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Jansen, Die Gründung von Genossenschaften aus der Sicht eines Prüfungsverbandes, ZfgG 50 (2000), S. 56 |
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Glenk/Dietermann, Fallstudie zur Gründung einer eingetragenen Genossenschaft, WiB 1996, 276 |
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Korte, Erfüllt die gerade in Kraft getretene Änderung des § 11 II Nr. 1 GenG den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck? NZG 2017, S. 1249 |
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Müller, Zur Pflicht des Registergerichts, einen Prüfungsverband für das Eintragungsverfahren für eine Vorgenossenschaft zu bestellen, EWiR 1991, S. 167 |
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Rheinberg, Zur Frage der Gründungsprüfungen bei Produktivgenossenschaften, ZfgG 37 (1987), S. 38. |