Rz. 1

Die in §§ 111, 112 geregelte Anfechtungsklage ist einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ähnlich, jedoch mit dem Unterschied, dass sie nur auf Einwendungen aus der Zeit vor der Vollstreckbarkeitsentscheidung gestützt werden kann. Darum findet sie nach § 111 Abs. 1 Satz 3 nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund bereits in dem nach § 107 Abs. 1 anberaumten Erklärungstermin – allerdings ohne Erfolg – geltend gemacht hatte oder ihn ohne sein Verschulden geltend zu machen außerstande war. In der Frage des Verschuldens soll nicht kleinlich verfahren werden (Bauer RN 2). Auch eine auf Rechtsunkenntnis beruhende Nichtkenntnis von einem Anfechtungsgrund ist als unverschuldet anzusehen, wie schon das Reichsgericht in RGZ 50, 127 erkannt hat. Einwendungen, die erst nach der Vollstreckbarkeitserklärung der Berechnung entstanden sind, können nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO geltend gemacht werden.

 

Rz. 2

Als Kläger kommt jedes Mitglied der eG in Betracht, das in die Vorschussberechnung einbezogen worden ist; ferner diejenigen, die als Rechtsnachfolger nach Maßgabe der §§ 727 ZPO in Anspruch genommen werden. Beklagter ist der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes. Ziel der Anfechtungsklage ist nicht die Aufhebung der Berechnung im Ganzen, sondern nur ihre Aufhebung, soweit sie die Zahlungsverpflichtung des Anfechtungsklägers betrifft. Ist die Anfechtungsklage begründet, erklärt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus der Vorschussberechnung gegen den obsiegenden Kläger für unzulässig. Die Rechtskraft des stattgebenden Urteils wirkt nach § 111 Abs. 2 dergestalt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder, dass sie die Einbeziehung des obsiegenden Klägers in eine notwendig werdende Zusatzberechnung nach § 113 nicht verlangen können (Beuthien § 111 RN 5; Cario in Lang/W § 111 RN 12). Daraus folgt, dass sich ihre Anteile dementsprechend erhöhen (Fandrich in Pöhlmann/F/Bloehs § 111 RN 4). Darauf, dass in ihrer Person die gleichen Umstände vorliegen, mit denen der Kläger erfolgreich war, können sie sich nicht berufen (Bauer § 111 RN 6).

 

Rz. 3

Werden im Rahmen der Anfechtungsklage allerdings objektive Unrichtigkeiten bei der Erstellung der Berechnung festgestellt, die alle Mitglieder betreffen, wie etwa ein fehlerhafter Verteilungsmaßstab oder eine fehlerhafte Vermögensübersicht, wird derlei bei der Zusatzberechnung, die aus Anlass der erfolgreichen Anfechtung der Berechnung nach § 113 erforderlich wird, mit zu berücksichtigen sein, ohne dass jedes einzelne Mitglied eine Anfechtungsklage erhoben haben müsste (Müller § 111 RN 1 ff.: Terbrack, Insolvenz, RN 462).

 

Rz. 4

Die Anfechtungsklage muss binnen Monatsfrist seit Verkündung der Entscheidung nach § 108 Abs. 2 erhoben werden. Sie hat keine aufschiebende Wirkung, so dass der Insolvenzverwalter auch gegen den Anfechtungskläger bereits die Vollstreckung betreiben kann. Dieser kann jedoch gemäß § 112 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 769, 770 ZPO Vollstreckungsschutz beantragen.

 

Rz. 5

Die gerichtliche Zuständigkeit für die Anfechtungsklage folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2. Gegen die Entscheidung des AG oder LG über die Anfechtungsklage findet nach § 511 ZPO die Berufung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zugelassen hat.

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