Rz. 1

Die nach §§ 106, 113 erstellten Vorschuss- und Zusatzberechnungen beruhen auf Schätzungen des Insolvenzverwalters über den Wert der Aktiva der Insolvenzmasse und die Höhe der am Insolvenzverfahren teilnehmenden Forderungen der Masse- und Insolvenzgläubiger. Sie können darum den wirklichen Umfang der Nachschusspflicht im Regelfall nicht erfassen. Erst mit dem Beginn der Schlussverteilung nach § 196 InsO oder mit dem Beginn der Befriedigung der Massegläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO ist der Insolvenzverwalter in der Lage, festzustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist. Die vom Insolvenzverwalter nach § 114 Abs. 1 Satz 1 schriftlich zu erstellende Feststellung ist nach Satz 2 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niederzulegen.

 

Rz. 2

Eine Nachschussberechnung entfällt, wenn der Erlös aus der Verwertung der Masse und die bisher aufgrund der Vorschuss- und Zusatzberechnungen eingezogenen Nachschüsse die Schulden decken oder wenn eine Nachschusspflicht der Mitglieder darum nicht mehr besteht, weil die Haftsummen der Mitglieder erschöpft sind (Bauer RN 5). Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und können die Mitglieder zu weiteren Nachschüssen herangezogen werden, hat der Insolvenzverwalter nach § 114 Abs. 2 in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschuss- und etwaiger Zusatzberechnungen eine Nachschussberechnung zu erstellen, aus der sich ergibt, wie viel die Mitglieder nach § 105 an Nachschüssen zu leisten haben.

 

Rz. 3

Aus § 114 Abs. 3 folgt, dass das Nachschussverfahren weitgehend dem der Vorschussberechnung und ihrer Vollstreckbarkeitserklärung entspricht. Unvermögende Mitlieder werden allerdings nicht mehr in die Berechnung aufgenommen. Im Übrigen kann es auch jetzt noch zu einer Zusatzberechnung nach § 113 kommen, z. B. wenn der Fehlbetrag wegen Nichteingangs festgesetzter Nachschüsse nicht gedeckt wird (Bauer RN 7).

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