Rz. 1

An die Stelle des konkursrechtlichen Zwangsvergleichs ist mit Einführung der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 nach deren §§ 270, 271 die Möglichkeit einer Eigenverwaltung des eG unter Aufsicht eines Sachwalters getreten. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist sie von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Der Sachwalter tritt nach § 115 e anstelle des Insolvenzverwalters in die diesem nach den §§ 105 bis 115 d obliegenden Rechte und pflichten ein.

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