Rz. 1
Die in den §§ 217 bis 269 InsO enthaltenen Vorschriften über den Insolvenzplan geben die Möglichkeit, sich in einem geordneten Verfahren dahingehend zu einigen, dass die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 49 ff. InsO) und der Insolvenzgläubiger (§§ 38 ff. InsO), die Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 35 ff. InsO) und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von den Vorschriften der InsO geregelt werden Damit soll entweder die Sanierung des Unternehmens erleichtert oder die Möglichkeiten der Verwertung des Unternehmens im Wege der Liquidation verbessert werden.
Rz. 2
Für eine eG, deren Satzung nach § 6 Nr. 3 eine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht, enthält § 116 vier den besonderen Bedürfnissen des Genossenschaftsrechts Rechnung tragende Abweichungen von den Vorschriften der InsO über den Insolvenzplan.
Rz. 3
Während nach § 218 Abs. 1 Satz 3 InsO ein Plan, der erst nach dem Schlusstermin bei Gericht eingeht, nicht mehr berücksichtigt wird, ist er nach § 116 Nr. 1 auch dann noch zu berücksichtigen, wenn er danach, aber vor Beendigung des Nachschussverfahrens beim Insolvenzgericht eingeht. Beendet ist das Nachschussverfahren erst in dem Augenblick, da alle primär wie subsidiär geschuldeten Nachschüsse eingezogen und verteilt oder zurückerstattet sind (Beuthien RN 3).
Rz. 4
Nach § 219 InsO setzt sich der Insolvenzplan aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil zusammen. § 105 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass im Fall eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans die Nachschusspflicht insoweit besteht, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. Weil dabei aber nur der durch Nachschussleistungen deckungsbedürftige Gesamtbetrag festgelegt werden kann, bedarf es zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Planverfahrens der Kenntnis darüber, ob der dort festgelegte Betrag durch die bestehende Nachschusspflicht der Mitglieder auch gedeckt ist (Müller RN 3). Aus diesem Grund schreibt § 116 Nr. 2 in Ergänzung von § 220 InsO für den darstellenden Teil des Insolvenzplans, dessen Aufgabe es ist, Angaben zu den Grundlagen und Auswirkungen des Plans zu liefern, vor, anzugeben, in welcher Höhe die Mitglieder bereits Nachschüsse geleistet haben und zu welchen weiteren Leistungen sie nach der Satzung herangezogen werden können. Es wird ›insoweit eine Art Bestandsaufnahme bezüglich des Nachschusspotentials erstellt‹ (Terbrack, Insolvenz, RN 505).
Rz. 5
§ 116 Nr. 3 gestattet in Ergänzung von § 222 InsO innerhalb der dort genannten drei Gläubigergruppen eine Differenzierung zwischen Gläubigern, die Mitglied der eG sind und den übrigen Gläubigern. Denn Erstere haben vor allem wegen ihrer Nachschusspflicht im Regelfall andere Interessen als Letztere (Beuthien RN 5).
In Ergänzung des § 232 InsO hat das Insolvenzgericht nach § 116 Nr. 4 vor dem nach § 235 InsO stattfindenden Erörterungs- und Abstimmungstermin den Prüfungsverband, dem die eG angehört, darüber anzuhören, ob der Plan mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist. Zu diesem Zweck hat es ihm den Insolvenzplan zuzuleiten und ihm eine angemessene Frist zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen, die nach § 234 InsO in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen ist. Wurde die Anhörung unterlassen, muss dem Insolvenzplan die Bestätigung versagt werden. Äußert sich der Prüfungsverband nicht oder nicht fristgemäß, kann die Bestätigung dennoch erfolgen. Unterlässt der Prüfungsverband eine Stellungnahme, kann er gegenüber der eG wie gegenüber den Mitgliedern haftbar werden (Müller RN 13).