Rz. 1
Unter der Voraussetzung, dass das Insolvenzverfahren entweder a) auf Antrag des Schuldners eingestellt worden ist – z. B. gemäß § 212 InsO wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds oder gemäß § 213 InsO mit Zustimmung der Insolvenzgläubiger – oder b) gemäß § 258 InsO nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der eG vorsieht, aufgehoben worden ist, kann die Generalversammlung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 die Fortsetzung der eG beschließen. Um zu verhindern, dass im Fall b) eine Bestätigung des Plans erfolgt, ohne dass es zu einem Fortsetzungsbeschluss kommt, ist er gemäß § 249 InsO vor der Bestätigung und damit vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu fassen.
Rz. 2
Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 darf die Beschlussfassung nur erfolgen, wenn zugleich mit dem Fortsetzungsbeschluss die nach § 6 Nr. 3 notwendige Bestimmung der Satzung über das zukünftige Ob und Wie der Nachschusspflicht beschlossen wird. Beschließt die Generalversammlung, die bisherige Regelung beizubehalten, bleibt die Satzung unverändert. Beschließt die Generalversammlung eine Änderung der bisherigen Regelung, bedeutet das eine Satzungsänderung. In diesem Fall besitzt die Eintragung des Beschlusses in das Genossenschaftsregister konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung.
Rz. 3
Die Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Nach § 117 Abs. 2 Satz 2 kann die (nach wie vor bestehende) Satzung außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufgestellt haben und damit das Zustandekommen der Fortsetzung erschweren (höhere Mehrheit, Anwesenheitsquorum, mehrmalige Abstimmung zu unterschiedlichen Terminen); eine Erleichterung der gesetzlich vorgeschriebenen Beschlussfassung, etwa durch Zulassung einer geringeren Mehrheit, ist ausgeschlossen. Nach § 43 Abs. 3 Satz 6 hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme; diese Einschränkung gilt nach § 43 Abs. 3 Satz 7 nicht bei sog. Zentralgenossenschaften.
Rz. 4
Nach §§ 117 Abs. 3 Satz 3, 79 a Abs. 2 ist vor der Beschlussfassung über die Fortsetzung der eG der Prüfungsverband, dem sie angehört, darüber zu hören, ob die Fortsetzung (unter Berücksichtigung der Rentabilität des Genossenschaftsbetriebes und seines Förderungswertes) mit den (wohlverstandenen) Interessen der Mitglieder vereinbar ist. Das kann aber nur für die Fortsetzung im Fall a) (oben 1) gelten, denn im Fall b) (oben 1) ist die Anhörung des Prüfungsverbandes schon nach § 116 Nr. 4 durchgeführt worden.
Rz. 5
Ist die Fortsetzung nach Auffassung des Prüfungsverbandes nicht im Interesse der Genossen, so muß die Fortsetzung nicht etwa unterbleiben. Vielmehr bedarf in diesem Fall der Beschluss nach § 79 a Abs. 3 und 4 einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinander folgenden Generalversammlungen, wobei das Gutachten des Prüfungsverbandes vor jeder Beschlussfassung zu verlesen ist und von ihm erläutert werden soll.
Rz. 6
Mit der Wirksamkeit dieses Beschlusses wird die eG in Liquidation mit Wirkung für die Zukunft, also nicht etwa rückwirkend, wieder zu der werbenden eG, die sie auf der Grundlage ihrer nach wie vor gültigen Satzung vor Eröffnung des ihre Auflösung herbeiführenden Insolvenzverfahrens gewesen ist. Der Fortsetzungsbeschluss stellt also keine Änderung ihrer Satzung dar, möglicherweise aber der nach § 117 Abs. 1 Satz 2 zugleich gefasste Beschluss über die Nachschusspflicht.
Rz. 7
Mit der Beschlussfassung über die Fortsetzung führt die eG ihren Betrieb nun wieder gemäß ihrem satzungsmäßigen Geschäftszweck. Geschäfte, die im Zusammenhang mit der Liquidation eingeleitet worden waren, sind ordnungsgemäß abzuwickeln, aber mit Blick darauf, die Umwandlung des Betriebes in eine werbende eG möglichst effizient zu gewährleisten (Müller, § 117 RN 23).
Rz. 8
Nach § 117 Abs. 3 ist die Fortsetzung der eG zusammen mit dem Beschluss über die Nachschusspflicht der Mitglieder durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Die Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses hat nur deklaratorische (bestätigende) Wirkung, da durch ihn das Statut der eG nicht geändert wird. Die Eintragung des Beschlusses über die Nachschusspflicht hat dann konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung, wenn die Generalversammlung eine Änderung der bisherigen Satzungsregelung beschlossen hat.
Rz. 9
Mit der Fortsetzung sind eine Eröffnungsbilanz und ein Eröffnungsinventar aufzustellen. Die Bilanzansätze erfolgen nach Fortführungswerten.
Rz. 10
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit des Fortsetzungsbeschlusses und des Beschlusses über die Nachschusspflicht richten sich nach den allgemeinen Regeln über die Anfechtung und Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung. Dritte sind ggf. nach § 29 geschützt.
Rz. 11
Das Insolvenzverfahren wird durch Beschluß des Insolvenzgerichts beendet, entweder im Wege der Aufhebung gemäß §§ 200 ff. InsO oder der Einstel...