1 Allgemeines
Rz. 1
Mit der Einführung des EHUG zum 1. Januar 2007 hat das Recht der Zweigniederlassungen eine grundlegende Neuordnung erfahren. So wurde u. a. die Vorschrift des § 13 HGB angepasst, die Eintragungspflichten vereinfacht sowie die firmenrechtliche Prüfung nach § 30 HGB aufgehoben.
2 Begriff der Zweigniederlassung
Rz. 2
Der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung muss räumlich von der Hauptniederlassung getrennt sein. Organisatorische Selbstständigkeit ist insofern immer dann zu bejahen, wenn der Zweigniederlassung sachliche Betriebsmittel verwaltungsmäßig zugeordnet wurden und der Geschäftsbetrieb unabhängig von der Hauptniederlassung auf Dauer geführt wird (LG Mainz ZfgG 1969, 265 mit Anm. Schultze-von Lasaulx). Folglich muss die Zweigniederlassung den Geschäftsbetrieb in dem Umfang mit eigenen Betriebseinrichtungen führen, dass bei Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung die Zweigniederlassung in ihrer betrieblichen Existenz nicht berührt wird (BayObLG BB 1980, 335; LG Mainz ZfgG 1969, 265). Dies setzt jedoch nicht voraus, dass die Zweigniederlassung eine eigene Buchführung unterhält (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 14 RN 4; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 14 RN 3; Beuthien § 14 RN 2; Müller § 14 RN 4; a. A. Bauer § 14 RN 2; BayObLG BB 1980, 335).
Rz. 3
Die Zweigniederlassung ist ein Teil des Unternehmens der eG und dieser somit nachgeordnet. Dem entspricht, dass der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung dem der Hauptniederlassung im Wesentlichen gleichen muss. Werden nur Hilfsgeschäfte, wie z. B. Vorbereitungs- oder Vermittlungsgeschäfte betrieben, liegt keine Zweigniederlassung vor (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller/Schulte § 14 RN 4 a. E.; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 14 RN 3; Beuthien § 14 RN 2; Müller § 14 RN 6).
3 Rechtsstellung der Zweigniederlassung
Rz. 4
Die Zweigniederlassung besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann dementsprechend auch nicht Trägerin eigener Rechte und Pflichten sein (BGHZ 10, 319, 322). Vielmehr ist eine Zweigniederlassung als ein rechtlich unselbstständiger Teil der eG zu qualifizieren (BGHZ 10, 319, 322). Rechtsgeschäfte, die im Betrieb der Zweigniederlassung vorgenommen werden, wirken demzufolge unmittelbar für und gegen die eG. Die Zweigniederlassung ist weder partei- noch prozessfähig (BGHZ 4, 62), dennoch kann gem. § 21 ZPO ein besonderer Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung begründet werden. Die eG kann gem. § 15 Abs. 1 lit. b GBV unter der Firma der Zweigniederlassung als Eigentümerin eines zum abgesonderten Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücks im Grundbuch eintragen werden. Das eingetragene Recht erwirbt dennoch die eG als juristische Person (Bauer § 14 RN 3; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 14 RN 2; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 14 RN 2; Müller § 14 RN 7).
4 Vertretung der Zweigniederlassung
Rz. 5
Die Zweigniederlassung wird nicht durch eigene Organwalter vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes der eG erstreckt sich insofern auch auf die Geschäfte der Zweigniederlassung. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes auf die Haupt- oder Zweigniederlassung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 27 Abs. 2 GenG). Demgegenüber können Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte mit einer auf den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung beschränkten Vertretungsmacht bestellt werden (§ 42 i. V. m. §§ 50 Abs. 3, 54 HGB).
5 Firma der Zweigniederlassung
Rz. 6
Hinsichtlich der Eintragung der Zweigniederlassungsfirma ist das Registergericht der Hauptniederlassung der eG zuständig. Die Zweigniederlassung kann die einheitliche Firma der eG oder eine eigene Firma führen (Bauer § 14 RN 4a; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 14 RN 7). Die Firma der Zweigniederlassung muss die Eigenschaft als Zweigniederlassung klar erkennen lassen. Außerdem ist die Zuordnung, zu welcher eG die Zweigniederlassung gehört, in der Firma kenntlich zu machen (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 14 RN 7; Müller § 14 RN 9). Dessen ungeachtet hat die Firma der Zweigniederlassung den allgemeinen firmenrechtlichen Grundsätzen des Handelsrechts (vgl. § 30 HGB) sowie denen des GenG (§ 3) zu entsprechen. Eine von der Hauptfirma abweichende Zweigniederlassungsfirma bedarf keiner gesonderten Grundlage in der Satzung (ebenso Bauer § 14 RN 4a; a. A. BayObLG BB 1990, 1364; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 14 RN 7; Beuthien § 14 RN 5).
6 Errichtung der Zweigniederlassung
Rz. 7
Die Errichtung der Zweigniederlassung ist ein tatsächlicher Vorgang, der erfolgt ist, sobald ein räumlich von der Hauptniederlassung getrennter Geschäftsbetrieb etabliert worden ist. Es handelt sich um einen Akt der Geschäftsführung, der gem. § 24 GenG in die Kompetenz des Vorstandes fällt. Hierfür ist weder eine Satzungsbestimmung noch ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich. Anders als die eG selbst, entsteht die Zweigniederlassung unabhängig von der Eintragung in das Genossenschaftsregister (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 14 RN 4; Müller § 14 RN 11).
7 Eintragung der Zweigniederlassung
Rz. 8
Die Anmeldung der Zweigniederlassung hat bei dem für die Hauptniederlassung zuständigen Registergericht zu erfolgen. Die vormals notwendige Information des Gerichts am Ort der Zweigniederlassung ka...