1 Genossenschaftsstrafrecht
Rz. 1
Das GenG enthält in den Bestimmungen der §§ 147 bis 152 GenG nebenstrafrechtliche Vorgaben, welche die Erfüllung bestimmter Organpflichten sowie das Unterlassen einzelner den Organen auferlegten Handlungen unter Strafandrohung stellen bzw. den Stimmenkauf in der Generalversammlung als Ordnungswidrigkeit einstufen. Damit betont der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der Beachtung entsprechender Ge- und Verbote zum Schutze der Mitglieder als auch Dritter, insbesondere der (potentiellen) Gläubiger der eG. Neben den Bestimmungen des GenG unterliegen die Beteiligten selbstverständlich den Strafvorschriften des StGB. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften hinsichtlich der strafbaren Untreue (§ 266 StGB), des Betrugs (§ 263 StGB) und die Straftatbestände des Insolvenzstrafrechts (§ 283 ff. StGB). Die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit, die Strafbarkeit der Anstifter und Gehilfen sowie die Verjährung bestimmen sich nach den Regelungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB).
2 Zweck der Regelung
Rz. 2
Die Bestimmung schützt das Vertrauen in die Richtigkeit des Genossenschaftsregisters und bestimmter Angaben gegenüber vorsätzlichen Verfälschungen seitens der Organwalter.
3 Täter
Rz. 3
Als Täter im Sinne von § 147 Abs. 1 GenG kommen nur die Mitglieder des Vorstands, unabhängig davon, ob diese haupt-, neben-, oder ehrenamtlich tätig sind, sowie die Liquidatoren in Betracht. Täter nach § 147 Abs. 2 GenG können aber auch die Angehörigen des Aufsichtsrats sein. Entscheidend ist die tatsächliche Ausübung der Organfunktion im Zeitpunkt der Tathandlung. Auf die Wirksamkeit der Bestellung oder gar des Anstellungsvertrags kommt es demgegenüber nicht an.
4 Tathandlung
Rz. 4
Nach § 147 Abs. 1 GenG macht sich strafbar, wer eine unrichtige schriftliche Versicherung über die Fortsetzung der eG gem. § 79 a Abs. 5 Satz 2 GenG gegenüber dem Registergericht abgibt oder hierbei erhebliche Umstände verschweigt.
Eine Bestrafung nach § 147 Abs. 2 Nr. 1 GenG kommt in Betracht, wenn die Vermögensverhältnisse der eG, die Zahl der Mitglieder oder die Haftsumme unrichtig oder verschleiert dargestellt werden. Dies erfasst insbesondere Angaben im Rahmen des Jahresabschlusses, in Geschäftsberichten und im Zusammenhang mit den seitens des Vorstands und Aufsichtsrats zu erfüllenden Berichtspflichten (vgl. § 59 Abs. 1 und 2 GenG) sowie bei der Auskunftserteilung in der Generalversammlung. Eine Verschleierung liegt vor, wenn die Angaben zwar bei objektiver Betrachtung richtig sind, jedoch aufgrund der Art und Weise oder des Kontextes der Darstellung gegenüber Dritten einen falschen Eindruck erwecken. Eine (zusätzliche) Bestrafung gem. § 147 GenG scheidet allerdings aus, soweit die Handlung bereits den Tatbestand der §§ 340 m, 331 Nr. 1 HGB erfüllt.
Die Strafbarkeit gem. § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG ist gegeben, soweit die gem. § 57 GenG gegenüber dem Prüfer zu erteilenden Aufklärungen oder Nachweise vorsätzlich unrichtig oder in verschleierter Form erfolgen. Prüfer der Genossenschaft i. S. d. § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG sind allerdings nur solche Personen, die im Rahmen eines Prüfungsauftrages durch den Prüfungsverband die turnusmäßige Prüfung der eG tatsächlich vornehmen, und nicht auch solche Personen, die lediglich im Prüfungsverband dafür vorgesehen sind, Prüfungstätigkeiten bei den Genossenschaften überhaupt vorzunehmen (BGH NStE Nr. 1 zu § 147 GenG).
§ 147 GenG ist Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der eG und ihrer Mitglieder (RGZ 81, 259; BGH WM 1976, 498). Zudem erfasst die Schutzwirkung auch Dritte, die in Vertragsbeziehungen zu der eG treten (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 147 RN 13; a. A. Bauer RN 4 hinsichtlich der Genossenschaftsgläubiger). Die für die Falschangaben Verantwortlichen haben somit den Betroffenen den in Folge der unrichtigen Information verursachten Schaden zu ersetzen.
5 Subjektive Voraussetzungen
Rz. 5
Eine Strafbarkeit gem. § 147 GenG kommt nur bei vorsätzlichem Handeln des Verpflichteten in Betracht. Allerdings genügt insofern bedingter Vorsatz. Strafbar macht sich folglich auch derjenige, der ungeprüft Auskünfte oder Versicherungen ›ins Blaue hinein‹ abgibt und dabei deren mögliche Unrichtigkeit billigend in Kauf nimmt.
6 Anstifter und Gehilfen
Rz. 6
Zwar kommen als Täter nur solche Personen in Betracht, die im Zeitpunkt ihres Handelns die seitens des Gesetzes vorausgesetzten Organfunktionen innehaben, doch können sich Anstifter und Mitwirkende – beispielsweise Mitarbeiter oder Berater der eG – gem. der §§ 26 und 27 StGB strafbar machen. Eine Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB kommt bei einem gemeinschaftlichen Handeln mehrerer Organmitglieder in Betracht.
7 Strafmaß
Rz. 7
Entsprechend § 147 Abs. 1 GenG wird alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe angeordnet. Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen (§ 40 StGB) und beläuft sich auf mindestens fünf, aber höchstens 360 Tagessätze. Die Freiheitsstrafe beträgt gem. § 38 Abs. 2 StGB mindestens einen Monat. Geld- und Freiheitsstrafe können auch nebeneinander verhängt werden, wenn sich der Täter gem. § 41 StGB durch die Ta...