1 Allgemeines
Rz. 1
Die durch das EHUG (BGBl. I 2006, 2553) angepasste Vorschrift enthält Regelungen in § 156 Abs. 1 Satz 1 GenG über die ab dem 1. Januar 2007 vorgeschriebene elektronische Registerführung (§ 8 a HGB) hinsichtlich der Registereintragungen (§ 8 a HGB), über die Einsichtnahme in das Handels- als auch Unternehmensregister (§ 9 HGB) und schlussendlich über die anzuwendende Sprache (§ 11 HGB), in der die eingereichten Dokumente abgefasst werden dürfen. Hinzu kommt ab dem 25. Mai 2018 die Inbezugnahme auf § 10 a HGB (Auskunfts- und Kopierrechte) aufgrund der Umsetzung der Regelungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung durch das ›Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften‹ (BGBl. I 2017, 2541). § 156 Abs. 1 Satz 3 GenG bestimmt überdies, dass die in § 10 HGB enthaltenen Bestimmungen zur Bekanntmachung der Eintragungen Anwendung finden.
2 Zur Wirksamkeit der Eintragungen
Rz. 2
Das Genossenschaftsregister wird seit dem 1. Januar 2007 elektronisch bei den Amtsgerichten geführt. Demzufolge werden Eintragungen in das Genossenschaftsregister gem. § 8 a Abs. 1 HGB erst dann wirksam, soweit diese in den für die Genossenschaftsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen sind und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können.
3 Öffentlichkeit des Genossenschaftsregisters
Rz. 3
In das Genossenschaftsregister und die hierzu eingereichten Dokumente kann gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB jedermann Einsicht nehmen. Das elektronische Genossenschaftsregister ist unter www.handelsregister.de einzusehen. Ein berechtigtes Interesse muss weder dargelegt noch glaubhaft gemacht werden. Die Einsicht darf auch nicht verweigert werden, wenn der Verdacht des Missbrauchs besteht (KG JW 1932, 1161; Bauer § 156 RN 12; Beuthien § 156 RN 3; a. A. Müller § 156 RN 2).
Rz. 4
Insofern kann jedermann ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses einen Ausdruck der Eintragungen als auch der eingereichten Schriftstücke verlangen (§ 156 Abs. 1 Satz 1 GenG i. V. m. § 9 Abs. 4 Satz 1 HGB). Liegen die eingereichten Schriftstücke nur in Papierform vor, kann eine Abschrift gefordert werden. Der Ausdruck ist als amtlicher Ausdruck zu fertigen und die Abschriften von der Geschäftsstelle zu beglaubigen, soweit nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird (§ 156 Abs. 1 Satz 1 GenG i. V. m. § 9 Abs. 4 Satz 3 HGB). Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Einsichtnehmenden zu tragen (§§ 89, 136 KostO). Nach § 9 Abs. 5 HGB hat das Gericht auf Verlangen ein Negativattest auszustellen, wenn bezüglich eines Eintragungsgegenstandes keine Eintragungen vorhanden sind.
Rz. 5
Darüber hinaus ist der Einsichtnehmende nicht gehindert, selbst Abschriften zu fertigen. Werden die Abschriften unrechtmäßig verweigert, kann hiergegen Beschwerde eingelegt werden (Beuthien § 156 RN 4).
4 Unternehmensregister
Rz. 6
Die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH führt als Beliehener nach § 9 a Abs. 1, 2 HGB das Unternehmensregister. Es enthält die wichtigsten zu veröffentlichenden Unternehmensdaten und bietet unter www.unternehmensregister.de gleichzeitig einen Zugriff auf die in § 8 b Abs. 2 Nr. 1 bis 11 HGB benannten Daten und Dokumente.
5 Kosten
Rz. 7
Die Einsichtnahme in das elektronische Genossenschaftsregister ist auf der Geschäftsstelle des Registergerichtes gem. § 90 KostO kostenfrei. Für Ausdrucke bzw. Ausfertigungen, Ablichtungen als auch die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien werden die Gebühren nach der Anlage zu § 2 Abs. 1 JVKostO berechnet. Gegenwärtig werden EUR 4,50 pro Registerblatt bzw. EUR 1,50 pro eingereichter Dokumentenseite berechnet (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1 JVKostO, Abschnitt 4, Abs. 1 und 2 Nr. 400 und 401). Gleiches gilt für Abschriften und Kopien aus dem zentral geführten Unternehmensregister.
6 Bekanntmachungen
Rz. 8
§ 156 Abs. 1 Satz 2 GenG regelt abschließend, in welchen Angelegenheiten eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen zu erfolgen hat. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 10 HGB haben die Bekanntmachungen des Gerichts, in dem von der jeweiligen Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zu erfolgen. Die Länder haben in diesem Zusammenhang von der nach § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und ein zentrales länderübergreifendes System unter www.handelsregister-bekanntmachungen.de eingerichtet.
Rz. 9
Nach § 156 Abs. 2 GenG werden Bekanntmachungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht, soweit nicht anderslautende gesetzliche Bestimmungen Ausnahmen (vgl. §§ 12, 16 Abs. 5 GenG) zulassen.