1 Allgemeines
Rz. 1
§ 160 Abs. 1 GenG benennt die konkreten Pflichten und die verpflichteten Organwalter (Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Liquidatoren), denen bei Vernachlässigung ihres Pflichtenkreises ein Zwangsgeld auferlegt werden kann (vgl. OLG Nürnberg, NZG 2013, 1396 hinsichtlich eines Zwangsgeldverfahrens wegen Herausgabe der Niederschrift einer Vertreterversammlung). § 160 Abs. 2 GenG stellt klar, dass für das Zwangsgeldverfahren die §§ 388 bis 391 FamFG anzuwenden sind.
2 Das Zwangsgeldverfahren
Rz. 2
Hat das örtlich und sachlich zuständige Registergericht in glaubhafter Weise von der Nichtbefolgung einer der in § 160 Abs. 1 GenG benannten Pflichten Kenntnis erhalten, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen (§ 388 Abs. 1 FamFG).
Rz. 3
Die Höhe des Zwangsgeldes muss genau beziffert sein. Die Höchstgrenze beträgt EUR 5.000,00 und entspricht den Regelungen der §§ 14 und 335 HGB. Das Zwangsgeldverfahren richtet sich nicht gegen die eG, sondern gegen die säumigen Organwalter persönlich (Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Liquidatoren). Sofern Aufsichtsratsmitglieder verhinderte Vorstandsmitglieder vertreten (§ 37 Abs. 1 Satz 2), sind sie den Vorstandsmitgliedern für Zwecke des § 160 GenG gleichgestellt. Bei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern kommt § 160 GenG nur dann zur Anwendung, wenn sie neben oder anstelle der ordentlichen Mitglieder Adressat der zu erzwingenden Pflicht sind.
Rz. 4
Gegen die Androhung durch das Registergericht ist der jeweilige Adressat des Zwangsgeldes einspruchsberechtigt. Der Einspruch kann formlos erfolgen. In einem gegen den Vorstand gerichteten Zwangsgeldverfahren ist die eG beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), sofern der Vorstand durch die Festsetzung des Zwangsgeldes zur Erfüllung einer Pflicht angehalten werden soll, deren Bestehen die eG bestreitet (Müller § 160 RN 15 m. w. N.).
Rz. 5
Wird weder die Verpflichtung erfüllt, noch durch einen Einspruch die Unterlassung gerechtfertigt, setzt das Registergericht das Zwangsgeld durch Beschluss fest und wiederholt unter erneuter Fristsetzung die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (§ 388 FamFG). Sofern der Einspruch als begründet angesehen wird, ist die erlassene Verfügung aufzuheben (§ 390 Abs. 3 FamFG). Anderenfalls ist der Einspruch zu verwerfen und das Zwangsgeld festzusetzen. Gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss, wie auch verworfene Einspruchsentscheidungen, ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (§ 391 Abs. 1 i. V. m. §§ 58 ff. FamFG).
Rz. 6
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage kann die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses, des Anhangs und des Lageberichts, als auch die Offenlegung des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats nicht mehr durch das Registergericht mittels Verhängung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Grund hierfür ist die Aufhebung der entsprechenden Regelungen im Zuge der Einführung des EHUG, wonach nunmehr dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die Jahresabschlüsse einzureichen und von ihm zu veröffentlichen sind. Somit sind die Registergerichte von der Durchsetzung der Offenlegung entbunden. Die Erhebung eines Ordnungsgeldes im Falle einer Pflichtverletzung obliegt nunmehr gem. § 335 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis Abs. 6 HGB dem Bundesjustizministerium.