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Im Zuge der Genossenschaftsnovelle 2017 wurden die Schwellenwerte des § 53 Abs. 2 Satz 1 GenG für die nur noch alle zwei Jahre vorgesehene Prüfung bei kleinen eG hochgesetzt (Bilanzsumme bis 1,5 Millionen Euro, Umsatzerlöse unter 3 Millionen Euro). § 164 GenG bestimmt nun, dass ein Prüfungsverzicht aufgrund der erhöhten Schwellenwerte erstmals für nach dem 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahre in Betracht kommen kann.

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