1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Die Bestimmung wurde im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) in den Bestand des GenG eingefügt. Sie gilt ausschließlich für kapitalmarktorientierte Genossenschaften i. S. d. § 264 d HGB.

2 Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss

 

Rz. 2

Entsprechend § 36 Abs. 4 GenG muss bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften i. S. d. § 264 d HGB mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über (besonderen) Sachverstand in der Rechnungslegung verfügen. Bildet der Aufsichtsrat einer kapitalmarktorientierten Genossenschaft einen Prüfungsausschuss, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Kontrollsystems befasst, gilt dies gem. § 38 Abs. 1 a GenG entsprechend für ein Mitglied dieses Ausschusses. Um ein sofortiges ›Auswechseln‹ der Mandatsträger zu vermeiden, bestimmt § 167 Abs. 1 GenG, dass die Bestimmungen keine Anwendung finden, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt wurden. Sobald Neu-, Nach- oder Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat anstehen, ist den Vorgaben der §§ 36 Abs. 4, 38 Abs. 1 a GenG an die personelle Zusammensetzung der Gremien jedoch zwingend Rechnung zu tragen.

 

Rz. 3

Hat eine kapitalmarktorientierte (Kleinst-)Genossenschaft gem. § 9 Abs. 1 S. 2 GenG nach der Satzung keinen Aufsichtsrat, so ist gem. § 53 Abs. 3 GenG in entsprechender Anwendung von § 324 HGB ein Prüfungsausschuss einzurichten. Hierfür gewährte § 167 Abs. 2 GenG eine Umstellungsfrist bis zum 1. Januar 2010.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?