1 Rechtsfähigkeit
Rz. 1
Die eingetragene eG ist juristische Person, rechtsfähig und kann Trägerin eigener Rechte und Pflichten sein. Die eG kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken und beweglichen Sachen erwerben. Die Handlungsfähigkeit der eG beruht auf den Willensakten ihrer Vorstandsmitglieder (vgl. Anm. vor § 34 RN 1). Die eG ist grundbuch- und erbfähig und kann überdies als Testamentsvollstreckerin eingesetzt werden (vgl. Bauer § 17 RN 8; Müller § 17 RN 1). Die eG kann ferner Mitglied einer anderen eG sowie Gesellschafterin einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft sein oder eine Beteiligung an einer AG oder GmbH eingehen. Die eG ist Trägerin von Grundrechten, soweit diese nach Art. 19 Abs. 3 GG für juristische Personen gelten.
2 Haftung der Genossenschaft
Rz. 2
Als juristische Person ist die eG selbst nicht handlungsfähig und muss sich ihrer gesetzlichen Vertreter bedienen. Handlungen der Organe oder deren Mitglieder werden der eG als eigenes Handeln zugerechnet. Gemäß § 31 BGB – der auf alle Körperschaften des Privatrechts Anwendung findet – haftet die eG für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer durch die Satzung berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (vgl. Bauer § 17 RN 16). Für das Verhalten ihrer Mitarbeiter haftet die eG nach Maßgabe des § 278 BGB.
3 Parteifähigkeit der Genossenschaft
Rz. 3
Die eG ist ohne Einschränkung parteifähig (§ 50 ZPO) und kann dementsprechend vor Gericht klagen und verklagt werden. Die eG wird im Prozess durch ihren Vorstand vertreten (§ 24 GenG). Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der eG und Mitgliedern des Vorstands, wird die eG von ihrem Aufsichtsrat (§ 39 Abs. 1 GenG), bei Prozessen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats von einem Bevollmächtigten, der von der Generalversammlung zu wählen ist, vertreten (§ 39 Abs. 3 GenG).
4 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Genossenschaft
Rz. 4
Strafrechtlich ist die eG nicht deliktsfähig, da für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die handelnden Personen einzustehen haben.
5 Formkaufmann
Rz. 5
Die eG ist Formkaufmann, auch wenn kein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 HGB betrieben wird (BGHZ 189, 299; BGH WM 2011, 2152 – st. Rspr.). Die Vorschriften des HGB über Kaufleute sind demzufolge anzuwenden.
6 Europäische Genossenschaft
Rz. 6
Gemäß Art. 1 Abs. 5 SCE-VO besitzt die SCE Rechtspersönlichkeit.