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Die im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2017 eingefügte Norm enthält eine Übergangsregelung für die Einführung der vereinfachten Prüfung nach § 53 a GenG. Die vereinfachte Prüfung darf bei Kleinstgenossenschaften insofern erst bei Prüfungen für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr stattfinden. Die erstmalige Pflichtprüfung muss allerdings immer eine vollständige Prüfung sein (§ 53 a Abs. 3 Satz 3 GenG).

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