1 Verhältnis von Gesetz und Satzung

 

Rz. 1

Das Rechtsverhältnis zwischen der eG und ihren Mitgliedern richtet sich zunächst nach der Satzung. Im Rahmen der Satzungsautonomie hat die eG bei der Gestaltung der Satzung das GenG zu beachten. Nach § 18 Satz 2 GenG sind Abweichungen vom GenG nur insoweit zulässig, als das Gesetz dies ausdrücklich zulässt oder, wie beim Eintrittsgeld, selbst keine Regelungen getroffen wurden (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 18 RN 3; Müller § 18 RN 1). Im Übrigen sind die Bestimmungen des GenG zwingendes Recht (Grundsatz der formellen Satzungsstrenge). Nach § 310 Abs. 4 BGB ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf gesellschaftsrechtliche Satzungen anzuwenden.

 

Rz. 2

Vom GenG abweichende Satzungsregelungen sind bei folgenden Bestimmungen
zulässig:

 

Rz. 3

Für das Rechtsverhältnis zwischen der eG und ihren Mitgliedern sind, neben den Regelungen der Satzung und dem GenG, die besonderen genossenschaftlichen Grundsätze (Grundsatz der Gleichbehandlung, Grundsatz der genossenschaftlichen Treuepflicht, Grundsatz der genossenschaftlichen Duldungspflicht) maßgebend. Über Gegenstände, die nach GenG oder Satzung zu regeln sind, kann die Generalversammlung zudem nicht durch einfachen Beschluss Anordnungen treffen. Nur im satzungsfreien Bereich kann das Mitgliedschaftsverhältnis durch Beschlüsse der Generalversammlung gestaltet werden.

2 Die Mitgliedschaft

 

Rz. 4

Die Mitgliedschaft in einer eG ist die persönliche Rechtsstellung des Mitgliedes in der eG und insoweit als Trägerschaft aller personenrechtlichen und vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des einzelnen Mitglieds im Verhältnis zur eG zu verstehen (Beuthien § 18 RN 7; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 18 RN 1; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 18 RN 4). Die aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte und Pflichten können grundsätzlich nicht abgetreten, nicht übertragen und auch nicht gepfändet oder verpfändet werden. Ausnahmen hiervon sind im GenG ausdrücklich geregelt. Übertragbar sind demnach nur das Geschäftsguthaben nach den Regelungen des § 76 GenG sowie einzelne aus der Mitgliedschaft resultierende Vermögensrechte, wie der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben bei Ausscheiden des Mitgliedes (§ 73 GenG) und der Anspruch auf den anteiligen Liquidationsüberschuss bei Auflösung der eG (§ 91 GenG). Unter den Voraussetzungen des § 66 GenG kann die Mitgliedschaft durch einen Gläubiger des Genossenschaftsmitglieds gekündigt werden. Nach der Regelung des § 77 GenG kann die Mitgliedschaft vererbt werden.

 

Rz. 5

Die Mitgliedschaftsrechte können grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Die Ausübung der Rechte durch einen gesetzlichen Vertreter (§ 43 Abs. 4 Satz 2 GenG) ist jedoch zulässig, sofern die Satzung oder das GenG eine Vertretung zulassen (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 18 RN 5; Beuthien § 18 RN 7; Müller § 18 RN 67).

3 Rechte der Mitglieder

 

Rz. 6

Die Mitgliedschaftsrechte u...

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