1 Allgemeines
Rz. 1
Grundsätzlich entscheidet die General- bzw. Vertreterversammlung nach § 48 Abs. 1 GenG über die Verwendung des Bilanzgewinns, es sei denn, die Satzung enthält eine Ermächtigungsgrundlage zugunsten des Vorstandes nach Maßgabe des § 20 Satz 1 GenG. Darüber hinaus kann nach § 20 Satz 2 GenG der Vorstand mittels Satzungsregelung auch ohne Beschluss der General- bzw. Vertreterversammlung ermächtigt werden, max. 50 % des Jahresüberschusses in die Ergebnisrücklagen einzustellen.
2 Ausschluss und Teilausschluss der Gewinnverteilung
Rz. 2
Bei einem vollständigen Ausschluss der Gewinnverteilung und daraus resultierender Zuschreibung zur gesetzlichen Rücklage ist die Festsetzung des Mindestbetrages (§ 7 Nr. 2 GenG) nicht notwendig (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 20 RN 3; Müller § 20 RN 7). Die Satzung kann auch vorsehen, dass der Gewinn – mit Ausnahme des auf die gesetzliche Rücklage entfallenden Teils – jenen Rücklagen mit bestimmten Zweckbindungen zugewiesen werden muss. Damit besteht die Möglichkeit, den Verwendungszweck des Überschusses in der Satzung zu bestimmen, der jedoch im Rahmen des satzungsmäßigen Förderzwecks liegen muss. Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein Höchstsatz für die Gewinnfeststellung bestimmt wird, indem die Satzung den diesen Betrag übersteigenden Überschuss für die Einstellung in die Rücklagen vorsieht. Der Betrag kann auch als Prozentsatz des Überschusses angegeben werden (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 20 RN 3; Müller § 20 RN 6).
3 Vorstandsermächtigung
Rz. 3
Nach § 20 Satz 2 GenG besteht nunmehr die Möglichkeit, in der Satzung eine Ermächtigung für den Vorstand (vgl. § 16 Abs. 4 GenG) einzufügen, in deren Folge der Vorstand bei Aufstellung der Bilanz bestimmen kann, dass max. 50 % des Jahresüberschusses direkt in die Ergebnisrücklagen eingestellt werden müssen. Dementsprechend steht nur noch der Gewinnanteil zur Disposition der General- bzw. Vertreterversammlung, der nach Abzug der Gewinnanteile des § 20 Satz 1 und 2 GenG verbleibt (Bauer § 20 RN 14). Die Neuregelung berührt jedoch nicht die Befugnis der General- bzw. Vertreterversammlung, den gesamten Jahresabschluss zu genehmigen und hierbei im Ganzen zu akzeptieren oder auch abzulehnen.
Rz. 4
Unklar ist jedoch, wer für die Auflösung der vom Vorstand gebildeten Ergebnisrücklagen zuständig zeichnet, da der Gesetzgeber diese Frage bei der Einführung des § 20 Satz 2 GenG nicht geregelt hat. Mangels ausdrücklicher Regelung im GenG ist von der auch sonst bestehenden Kompetenz der Mitgliederversammlung hinsichtlich der Auflösung der vom Vorstand gebildeten Ergebnisrücklagen auszugehen.
4 Satzungsänderung
Rz. 5
Eine Regelung i. S. d. § 20 GenG kann durch satzungsändernden Beschluss sowohl neu eingefügt als auch eine bestehende Regelung entsprechend § 20 GenG aufgehoben werden. Ein derartiger Beschluss unterliegt dem Mehrheitserfordernis des § 16 Abs. 4 GenG (Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen). Sofern die Satzung mit Blick auf die Zuweisung des Gewinns an die gesetzliche Ergebnisrücklage keinen Mindestbetrag festgelegt hat, muss gleichzeitig der Mindestbetrag der gesetzlichen Ergebnisrücklage bestimmt werden (Müller § 20 RN 8). Geschieht dies nicht, ist die Satzungsänderung, die den Ausschluss der Gewinnverteilung beseitigt, unwirksam. Satzungsänderungen, die zu einem Ausschluss der Gewinnverteilung führen, verletzen das Gebot der Gleichbehandlung nicht. Auch ein Eingriff in die Rechte des Mitglieds ist hiermit nicht verbunden (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 20 RN 4; Müller § 20 RN 9).
5 Europäische Genossenschaft
Rz. 6
Artikel 67 SCE-VO enthält Beispiele hinsichtlich der Verteilung des verfügbaren Jahresergebnisses (Abs. 2). Außerdem wird die Möglichkeit eröffnet, die Gewinnverteilung mittels Satzungsreglung auszuschließen (Abs. 3).
Literaturtipps
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Großfeld, Die neue Genossenschaftsbilanz, FS Goerdeler 1987, S. 149. |