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Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die Regelverjährungsfrist gem. § 195 BGB von 30 Jahren auf drei Jahre verkürzt. Im Bereich des Gesellschaftsrechts ist diese Verjährungsfrist jedoch zu kurz. Aus diesem Grunde wurde die Frist in § 22 Abs. 6 GenG mit dem ›Gesetz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften‹ an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts auf zehn Jahre verlängert (BGBl I 2004, 3214). Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Einzahlungsanspruchs; mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts tritt eine Ablaufhemmung von sechs Monaten ein (§ 22 Abs. 6 Satz 2 GenG).

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