1 Allgemeines
Rz. 1
§ 22 a GenG bezweckt den Schutz der Gläubiger und bereits ausgeschiedener Mitglieder vor nachteiligen Folgen satzungsändernder Beschlüsse, die eine Beschränkung, Aufhebung, Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht zum Inhalte haben.
2 Beschränkung oder Aufhebung der Nachschusspflicht
Rz. 2
Zur nachträglichen Beschränkung oder Aufhebung der Nachschusspflicht ist eine entsprechende Satzungsänderung erforderlich (§§ 6 Nr. 3, 16 Abs. 4 GenG). Wenn die Satzung einer eG dahingehend geändert wird, dass die bisher unbeschränkte Nachschusspflicht auf eine Haftsumme beschränkt wird, so ist ebenfalls eine Satzungsänderung notwendig (§§ 6 Nr. 3, 119, 16 Abs. 5 GenG). Nach Auflösung der eG ist eine Beschränkung oder Aufhebung der Nachschusspflicht unzulässig (Beuthien § 22 a RN 3; Müller § 22 a RN 2). Sofern die Nachschusspflicht durch eine Änderung der Satzung auf eine Haftsumme beschränkt oder ganz aufgehoben wird, sind die Gläubigerschutzvorschriften des § 22 Abs. 1 bis 3 GenG anzuwenden (vgl. § 22 RN 2 ff.).
3 Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht
Rz. 3
Zur Einführung und Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen (§ 22 a Abs. 2 GenG) ist eine Satzungsänderung mit einer zwingenden Mehrheit von drei Vierteln der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 GenG). Ausgeschiedene Mitglieder können auch nach ihrem Austritt aus der eG zur Leistung von Nachschüssen herangezogen werden (§§ 75, 76 Abs. 4, 115 b GenG), dies aber nur in der Höhe, in der die Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen bereits bei dem Ausscheiden des Mitglieds bestand. Für § 22 a GenG ist ausschließlich der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens maßgeblich. Wird der satzungsändernde Beschluss in dem Zeitpunkt wirksam (§ 16 Abs. 6 GenG), zu dem das Mitglied bereits gekündigt hat, aber noch nicht ausgeschieden ist, ist das scheidende Mitglied sowohl von einer Einführung als auch von einer Erweiterung der Nachschusspflicht unmittelbar betroffen (Bauer § 22 a RN 14; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 22 a RN 3; Beuthien § 22 a RN 4). Gleichwohl kann das betroffene Mitglied – unter den Voraussetzungen des § 67 a Abs. 1 GenG – außerordentlich kündigen und zwar auch dann, wenn es zuvor ordentlich gekündigt hatte. Die nachteiligen Folgen des Beschlusses treffen das scheidende Mitglied in diesem Falle nicht (Bauer § 22 a RN 14; Müller § 22 a RN 16).