Rz. 1

§ 23 Abs. 1 GenG stellt lediglich klar, dass die Mitglieder nur nach Maßgabe des GenG (§§ 2, 98 ff., 119 ff. GenG) für die Verbindlichkeiten der eG haften. Mitglieder sind daher nur zur Leistung von Nachschüssen im Fall der Insolvenz oder nach Maßgabe des § 87 a GenG zur Abwendung einer drohenden Insolvenz verpflichtet. Die Haftung besteht gegenüber der eG.

 

Rz. 2

§ 23 Abs. 2 GenG bestimmt, dass die Mitglieder auch für die vor ihrem Eintritt in die eG begründeten Verbindlichkeiten haften. Für bereits ausgeschiedene Mitglieder gilt, dass die Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen ggf. bis zu 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus der eG bestehen bleibt (§ 115 b, 115 c RN 1 ff.).

 

Rz. 3

Nach § 23 Abs. 3 GenG sind Vereinbarungen, die entgegen den Absätzen 1 und 2 getroffen werden, unwirksam. Die Befreiung einzelner Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen, soweit eine Nachschusspflicht qua Satzung besteht, steht nicht zur Disposition der eG oder ihrer Gläubiger (Bauer § 23 RN 7, 8; Beuthien § 23 RN 4).

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