Rz. 54

Der Dienstvertrag bestimmt insbesondere die Vergütung des Vorstandsmitglieds. Hinsichtlich der Festsetzung und Anpassung der Vergütung seitens des Aufsichtsrats findet § 87 AktG entsprechende Anwendung (Bauer § 24 RN 142; Beuthien § 24 RN 14; Herzberg, FS Keßler S. 63 ff., 67 f.; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 24 RN 51; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 24 RN 37; Müller § 24 RN 46).

§ 87 AktG (Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder)

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligung, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen (…) und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.
(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat (…) die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im Übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluss des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.
(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.
 

Rz. 55

Die Gesamtbezüge müssen folglich stets in einem angemessenen Verhältnis zur Funktion des Organwalters, seinen Leistungen (LG München I, AG 2007, S. 458 = NZG 2007, S. 477 – zur AG) und der wirtschaftlichen Lage der Genossenschaft stehen und dürfen die nach Branche, Unternehmensgröße und Region übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Insofern hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vorstandsbezüge vor allem zu gewährleisten, dass diese nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Geschäftsführung leistungsbezogen ausgerichtet sind. Dies setzt regelmäßig die Festsetzung objektivierbarer Leistungskriterien seitens des Aufsichtsrats und deren Abstimmung mit den Vorstandsmitgliedern voraus. Dabei kommt dem Aufsichtsrat – entsprechend § 93 Abs. 1 S. 2 AktG – ein eigenständiges unternehmerisches Ermessen zu, welches nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Darüber hinaus bedarf die Ermittlung der üblichen Vergütungshöhe über den ›horizontalen Vergleich‹ mit der Vergütungsstruktur gleichgelagerter Genossenschaften und sonstiger branchenverwandter Unternehmen einer ergänzenden ›vertikalen Betrachtung‹ unter Berücksichtigung des internen Vergütungsgefüges innerhalb des Unternehmens. Dabei gilt es allerdings auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die soziale Absicherung der Vorstandsmitglieder im Regelfalle deutlich hinter derjenigen der in der Genossenschaft tätigen Arbeitnehmer zurückbleibt; während das Haftungsrisiko im Lichte von § 34 GenG deutlich über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung hinausweist. Überschreitet die Vorstandsvergütung – wesentlich und offensichtlich – die hier gesetzten Grenzen, so kommt gegebenenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung der Aufsichtsratsmitglieder für den hieraus folgenden Schaden der Genossenschaft in Betracht (§§ 41, 34). Dabei ist es Sache des Aufsichtsrats, im Streitfalle darzulegen, weshalb eine wesentliche Überschreitung der üblichen Vergütung (ausnahmsweise) gerechtfertig ist. Entsprechend bestimmt § 116 S. 2 AktG in der Fassung des ›Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung‹ (VorstAG) vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2509) nunmehr: Die Mitglieder des Aufsichtsrats ›sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1)‹. Zudem liegt in der Entgegennahme einer überhöhten Vergütung zugleich eine Pflichtverletzung durch das Vorstandsmitglied vor (§ 34). Allerdings gilt es dabei zu berücksichtigen, dass dem Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vorstandsbezüge ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Eine Schadensersatzpflicht setzt folglich stets eine schuldhafte und wesentliche Überschreitung der Angemessenheitsgrenze v...

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