1 Zweck der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift bezweckt im Wesentlichen die Information des Rechtsverkehrs über die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der Genossenschaft. Sie gewährleistet hierdurch ein Mindestmaß an Publizität und Transparenz gegenüber den (potenziellen) Geschäftspartnern und dient insoweit auch der erleichterten Durchsetzung von Ansprüchen. Ihre Ausgestaltung entspricht weitgehend den Vorgaben bezüglich anderer Rechtsformen (§§ 37 a, 125 a, 177 a HGB; § 7 Abs. 4 PartGG; 35 a GmbHG; § 80 AktG). Die Regelung gilt gem. § 25 SCEAG auch für die Europäische Genossenschaft.
2 Erforderliche Angaben
Rz. 2
Die auf den Geschäftsbriefen erforderlichen Angaben betreffen
- die Rechtsform der Genossenschaft,
- den Sitz,
- das zuständige Registergericht des Sitzes,
- die Nummer, unter der die Genossenschaft im Genossenschaftsregister eingetragen ist,
- die Namen aller Vorstandsmitglieder,
- die oder den Aufsichtsratsvorsitzende/n.
Rz. 3
Was die Personen der Organwalter in Vorstand und Aufsichtsrat betrifft, so sind diese um der besseren Unterscheidbarkeit willen mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu bezeichnen. Die Benennung der Vorstandsmitglieder betrifft auch die Stellvertreter. Diese sind gem. § 35 den übrigen Mitgliedern des Leitungsorgans gleichgestellt. Das Hinzufügen eines Stellvertreterzusatzes scheidet folglich aus (so im Ergebnis für die AG Hüffer, § 80 AktG RN 3; siehe auch BGH NJW 1998, S. 1071 ff., 1072). Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorgaben nicht abschließender Natur. Es steht der Genossenschaft somit frei, weitere Angaben zu machen, soweit diese keine Irreführung des Rechtsverkehrs beinhalten (vgl. § 5 UWG).
Rz. 4
Über die Art und Weise der Angabe, insbesondere die gestalterische Form der Geschäftsbriefe, enthält § 25 a keine Vorgaben. In dieser Hinsicht besteht Gestaltungsfreiheit. Dabei ist lediglich erforderlich, dass die Angaben deutlich erkennbar sind.
3 Geschäftsbriefe
Rz. 5
Das Erfordernis der Pflichtangaben betrifft nur Geschäftsbriefe, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind und diesen gleichgestellte Bestellscheine (§ 25 a Abs. 3). Dabei ist nicht von einem vorgefassten Begriff des Geschäftsbriefs auszugehen. Dessen Umfang und Reichweite sind vielmehr aus der Regelungsfunktion der Norm herzuleiten. Sieht man deren Funktion zutreffend in der Unterrichtung potenzieller Marktpartner (vgl. oben RN 1), so ist die Bestimmung im Lichte des Verkehrsschutzes weit auszulegen. Dies bestätigt nunmehr die Neufassung der Vorschrift durch Art. 3 EHUG v. 10.11.2006 (BGBl. I S. 2553), wenn diese betont, die Regelung erfasse Geschäftsbriefe ›gleichviel welcher Form‹. Geschäftsbriefe sind daher alle nach außen gerichtete schriftliche Mitteilungen, die sich an einen individuellen Empfänger richten. Nicht erfasst sind daher innergenossenschaftliche Mitteilungen, wie die Einladung zur General- oder Vertreterversammlung (vgl. §§ 43, 44, 45, 46, 47 RN 28 f.). Außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift liegen zudem allgemeine Werbemaßnahmen wie anonyme Postwurfsendungen, Anzeigen, Plakate etc.
Rz. 6
Dem gegenüber bedürfen gezielt adressierte Werbebriefe ebenso wie Vertragsangebote aber auch Rechnungen, Quittungen, Lieferscheine u.ä. stets der geforderten Angaben (zu weitgehend für Postscheck: LG Detmold NJW-RR 1990, S. 995), soweit sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt (vgl. unten zu 4). Auf die Versendungsform kommt es insoweit nicht an. Die Pflichtangaben sind folglich auch dort erforderlich, wo die Übermittlung durch Fernschreiben, Telefax oder E-Mail erfolgt. Nach der Regelungsfunktion der Norm besteht die Verpflichtung bezüglich der Pflichtangaben auch und erst Recht dann, wenn die Mitteilung an einen Empfänger im Ausland gerichtet ist. Demgegenüber stellen Glückwunschschreiben, sofern sie nicht rein werbenden Inhaltes sind, und Kondolenzschreiben keine Geschäftsbriefe im Sinne von § 25 a dar (Bauer § 25 a RN 12 a).
4 Entbehrlichkeit der Angaben
Rz. 7
Die gem. Abs. 1 erforderlichen Angaben sind verzichtbar, soweit im Zeitpunkt der Mitteilung zwischen der Genossenschaft und dem Adressaten bereits eine Geschäftsverbindung besteht und für die Übermittlung üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in die lediglich die erforderlichen Angaben im Einzelfall eingefügt werden (§ 25 a Abs. 2). Das Bestehen einer Geschäftsverbindung setzt dabei unverzichtbar voraus, dass zwischen der Genossenschaft und dem Empfänger im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Versendung des Geschäftsbriefs in mindestens einem Fall ein Schriftverkehr stattgefunden hat, in welchem die erforderlichen Angaben seitens der eG gemacht wurden. Im Schriftverkehr zwischen der Genossenschaft und ihren Nutzern (Mietern) ist dies in aller Regel der Fall. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass bereits eine vertragliche Beziehung besteht (Bauer § 25 a RN 18; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 25 a RN 8). Ob der Gebrauch von Vordrucken im Rahmen der Geschäftsbeziehung üblich ist, bestimmt sich hierbei nach der Branche und der Art der Mitteilung.
Rz. 8
Die Ausnahmeregelung des Abs....