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Soweit hiernach die Geschäftsverteilung und die Organisation des Willensbildungsprozesses innerhalb des Vorstands zur Disposition der Geschäftsordnung (GO) stehen, liegt deren Erlass grundsätzlich in der alleinigen Leitungsbefugnis und Organisationskompetenz des Vorstandes. Es bedarf insofern notwendig eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Organwalter (§ 77 Abs. 2 S. 3 AktG; § 22 Abs. 7 MusterS). Diese sind hierbei an die Vorgaben der Satzung gebunden. Die GO darf hiervon nicht abweichen. Mangels einer § 77 Abs. 2 S. 1 AktG entsprechenden Regelung kann die Satzung die Zuständigkeit für den Erlass der GO nicht auf die Generalversammlung oder den Aufsichtsrat übertragen (zutreffend: Bauer § 27 RN 39; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 27 RN 15; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 27 RN 8; anders Beuthien § 27 RN 17; Müller § 27 RN 8). Allerdings kann die Satzung vorsehen, dass die GO der Zustimmung des Aufsichtsrats (Bauer § 27 RN 39; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 27 RN 17; a. A: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 27 RN 8 a. E.) oder der Generalversammlung bedarf. Dies folgt – entgegen Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff (§ 27 RN 17) – nicht aus § 38, sondern unmittelbar aus § 27 Abs. 1 S. 2, da die Begründung eines Zustimmungsvorbehalts nicht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats liegt, sondern notwendig einer Ermächtigung seitens der Satzung bedarf. Soweit der Vorstand die GO beschließt, ist er jederzeit befugt, diese durch einstimmigen Beschluss aufzuheben oder abzuändern. Auch der Beitritt neuer Vorstandsmitglieder lässt die in Kraft befindliche Ordnung unberührt, soweit diese mit Übernahme ihrer Organfunktion die GO ausdrücklich oder stillschweigend billigen (weitergehend, GO bleibt stets in Kraft bis sie durch einstimmigen Beschluss aufgehoben wird, Hüffer § 77 AktG, RN 22).

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