Rz. 13

Darüber hinaus ist das Registergericht befugt, gegen einen nach den Bestimmungen der §§ 18 ff. HGB unzulässigen Firmengebrauch unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Wege der Unterlassungsverfügung einzuschreiten (vgl. auch §§ 392, 388 ff. FamFG). Wird die Genossenschaft ihrerseits in ihren Rechten dadurch verletzt, dass Wettbewerber oder Dritte eine nach den Bestimmungen des Firmenrechts (§ 18 ff. HGB) unzulässige Firma gebrauchen, so kommt ihr ein Anspruch auf Unterlassung zu (§ 37 Abs. 2 HGB). Darüber hinaus bestimmt sich der (privatrechtliche) Schutz der Firma gegenüber verwechslungs- und täuschungsgeeigneten Bezeichnungen anderer Marktteilnehmer nach Maßgabe der §§ 5, 5 a, 8, 9 UWG, 12 BGB, 15 MarkenG.

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