Rz. 23
Der Aufsichtsrat ist zudem befugt und gegebenenfalls verpflichtet, die Bücher und Schriften sowie die Kassen- und Lagerbestände und die Finanzanlagen der Genossenschaft einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen. Er kann sich insofern – vermittels des Vorstands – auch der internen Revision der Genossenschaft bedienen.
Rz. 24
Zu den zentralen und unabdingbaren Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats gehört darüber hinaus die ordnungsmäßige und eingehende Prüfung des Jahresabschlusses, d. h. der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechung nebst des Anhangs, sowie des Lageberichts der Genossenschaft einschließlich der Vorschläge zur Verwendung des Jahresüberschusses oder zur Deckung eines eventuellen Jahresfehlbetrags (§ 38 Abs. 1 S. 5; § 25 Abs. 5 MusterS). Die Verpflichtung besteht unabhängig von der Prüfung seitens des Prüfungsverbandes. Zwar obliegt die Prüfung grundsätzlich dem Gesamtaufsichtsrat, doch kann dieser – ohne dazu verpflichtet zu sein – die Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufbereitung der Daten einem Prüfungsausschuss übertragen (§ 38 Abs. 1 a Satz 1; Bauer § 38 RN 59). Der Aufsichtsrat ist dabei nicht verpflichtet, das Aufgabenspektrum des Abs. 1 a vollständig auf den Prüfungsausschuss zu übertragen, sondern kann sich selbst einzelne Aufgaben vorbehalten (BT-Drucks. 16/10067, S. 102 zu Nr. 4; Bauer § 38 RN 11c). Dieser hat seinerseits dem Aufsichtsratsplenum die Ergebnisse seiner Prüfung zur abschließenden Gesamtwürdigung und Entscheidung vorzulegen. Insbesondere bei größeren Genossenschaften dürfte die Einrichtung eines fachkundig besetzten Prüfungsausschusses den ›Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufsichtsratstätigkeit‹ entsprechen. Diesem obliegt regelmäßig neben der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses die Überwachung des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und der internen Revision sowie der Abschlussprüfung (Bauer § 38 RN 11 e). Zudem kann der Prüfungsausschuss entsprechend Abs. 1a Satz 2 Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Diese sollen regelmäßig dem Gesamtaufsichtsrat vorgelegt werden (BT-Drucks. 18/7219 S. 57 zu Nr 2). Da der Prüfungsausschuss partiell Aufgaben des Aufsichtsrats wahrnimmt, bestehen jedoch keine Bedenken, wenn dieser seine Empfehlungen und Vorschläge unmittelbar dem Vorstand vorlegt (Bauer § 38 RN 11h). Richtet der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss ein, so müssen dessen Mitglieder im Zeitpunkt des Amtsantritts auch außerhalb des Bereichs kapitalmarktorientierter Genossenschaften oder CRR-Kreditinstitute (§ 38 Abs. 1 a S. 2) über ein Mindestmaß spezifischer Kenntnisse oder Erfahrungen im Bereich des Rechnungswesens oder der Prüfung verfügen. Dies folgt notwendig aus den Anforderungen der im Interesse der Genossenschaft übernommenen Aufgabe. Allerdings kommen insofern Abstufungen nach der Größe und der Komplexität des jeweiligen Geschäftsbetriebs in Betracht.
Bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften gem. § 264 d HGB sowie bei CRR-Kreditinstituten entsprechend § 1 Abs. 3d des Kreditwesengesetzes besteht, wie die Regelung des § 36 Abs. 4 GenG verdeutlicht, zwar ebenfalls keine Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfungsausschusses, da dessen Aufgaben auch vom Aufsichtsratsplenum wahrgenommen werden können. Wird jedoch ein Prüfungsausschuss eingerichtet, so muss gemäß § 38 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 36 Abs. 4 GenG dieser in seiner Gesamtheit ›mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein‹. Zudem muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses ›über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen‹.
Rz. 25
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des zugrunde liegenden Rechnungswerks erstreckt sich sowohl auf die rechnerische und rechtliche Richtigkeit der Rechnungslegung als auch auf die Zweckmäßigkeit einzelner Bilanzansätze und die Bewertung der Bilanzierungspolitik in ihrer Gesamtheit. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Aufsichtsrat der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten. Die Entscheidung hinsichtlich des Inhalts des Prüfungsberichts trifft der Aufsichtsrat durch Beschluss. Der Bericht bedarf der Schriftform (Bauer § 38 RN 69; Beuthien § 38 RN 5; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 38 RN 27; Müller § 38 RN 39) und ist mindestens eine Woche vor der Versammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder einer anderen durch den Vorstand bekannt zu gebenden geeigneten Stelle zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht auszulegen (§ 48 Abs. 3). Weichen einzelne Aufsichtsratsmitglieder vom Mehrheitsvotum ab, so ist diesen Gelegenheit zu geben, ihre Bedenken gegenüber der Generalversammlung vorzutragen (Müller § 38 RN 41).
Rz. 26
Soweit zum Zeitpunkt der Prüfung bereits der Bericht des Prüfungsverbandes vorliegt, hat die Prüfung des Aufsichtsrats anhand der dort enthaltenen Bewertungen und Stellungnahmen zu erfolgen. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ...