Rz. 8
Hinsichtlich der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses gelten zunächst die allgemeinen Regelungen des GenG (vgl. § 51). Die Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses kommt folglich nur dort in Betracht, wo das Zustandekommen des Beschlusses und/oder dessen Inhalt in erheblicher Weise gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die gesetzliche Regelung des § 256 AktG ist hierbei unter Beachtung der spezifischen Besonderheiten des Genossenschaftsrechts im Wege der Analogie heranzuziehen (Bauer § 48 RN 29; Müller § 48 RN 9). Dies betrifft zunächst Verfahrensmängel, insbesondere Mitwirkungsmängel (§ 256 Abs. 2 AktG). Ist die gebotene Prüfung und Berichterstattung seitens des Aufsichtsrats (§ 38 Abs. 1 S. 3) unterblieben, so führt dies notwendig zur Nichtigkeit des Beschlussaktes (Müller § 48 RN 38 a). Dies gilt auch dort, wo der Aufstellung des Jahresabschlusses kein wirksamer Beschluss des Vorstandes zugrunde liegt (Müller a. a. O. Anm. 39, vgl. auch OLG Dresden ZIP 1999, S. 1632 ff., 1634 zur AG). Nichtigkeit liegt zudem auch dort vor, wo die Feststellung des Jahresabschlusses in der Einladung zur Generalversammlung nicht in der erforderlichen Weise angekündigt war (Bauer § 48 RN 30).
Rz. 9
Darüber hinaus sind auch inhaltliche Mängel geeignet, die Nichtigkeit des Jahresabschlusses zu begründen. Dies gilt insbesondere, wenn einzelne Bilanzierungsposten überbewertet sind oder im Falle der Unterbewertung dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Genossenschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird (§ 256 Abs. 5 S. 1 AktG; Bauer § 48 RN 30; Müller § 48 RN 14 ff., 19 ff.; vgl. auch BGHZ 83; S. 341 ff.). In entsprechender Anwendung von § 256 Abs. 6 AktG kann die Nichtigkeit nach Ablauf der dort niedergelegten Fristen nicht mehr geltend gemacht werden (Bauer § 48 RN 31; Müller § 48 RN 50 ff.).
Rz. 10
Der Verstoß gegen Bestimmungen der Satzung sowie des dispositiven Gesetzesrechts begründet demgegenüber regelmäßig nur die Anfechtung des Feststellungsbeschlusses (Bauer § 48 RN 33). Dabei gilt es zu beachten, dass gem. § 33 Abs. 2 eine Verletzung der Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Nichtbeachtung von Formblättern eine Anfechtung nicht begründen kann, wenn hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Im Übrigen muss die Anfechtungsklage zwingend binnen Monatsfrist erhoben werden (§ 51 Abs. 1 S. 2).