Rz. 30

Entsprechend § 7 Nr. 1 hat die Satzung zu bestimmen, welche (Pflicht-)Einzahlungen die Mitglieder auf ihre Geschäftsanteile zu leisten haben. Dabei müssen die Pflichteinzahlungen bis zu einem (Mindest-)Betrag von einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Fälligkeitszeitpunkt in der Satzung selbst festgesetzt sein. Allerdings kann die Satzung nach dem Wortlaut von § 7 Nr. 1 auch weitergehende Regelungen treffen. Soweit die Einzahlungspflichten dabei nach Höhe und Leistungszeitpunkt festgelegt werden, kann die Generalversammlung nur im Wege der Satzungsänderung eine abweichende Bestimmung treffen. Eine Beschlussfassung gem. § 50 scheidet insoweit aus (Bauer § 50 RN 1; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 50 RN 1). So kann die Satzung beispielsweise die sofortige Volleinzahlung des Geschäftsanteils vorsehen (vgl. § 17 Abs. 3 S. 1 MusterS).

 

Rz. 31

Betrifft die Satzungsregelung die weitergehende Zahlungspflicht dagegen nur dem Grunde nach, so liegt es in der ausschließlichen Kompetenz der Generalversammlung, die Höhe und Fälligkeit der zusätzlichen Einlageleistungen seitens der Mitglieder festzulegen (Bauer § 50 RN 1). Sie entscheidet hierüber – mangels abweichender Vorgaben der Satzung – mit einfacher Mehrheit (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 50 RN 2). Sie kann diesen Beschluss mit einfacher Mehrheit auch wieder abändern und die Einzahlungen nach Höhe und Frist abweichend festlegen. Die gläubigerschützenden Vorgaben des § 22 finden hierauf keine Anwendung, da diese nach ihrem Wortlaut nur Satzungsregelungen erfassen (Bauer a. a. O.; Beuthien § 50 RN 1; Müller § 50 RN 4; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 50 RN 6; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 50 RN 1).

 

Rz. 32

Die Generalversammlung ist dabei gegebenenfalls an ergänzende Rahmenvorgaben der Satzung gebunden, doch kann diese die Entscheidung der Generalversammlung nicht an die Zustimmung anderer Organe binden (Bauer § 50 RN 2; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 50 RN 5; Müller § 50 RN 2).

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