Rz. 12

Entsprechend § 244 AktG kommt die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nicht mehr in Betracht, wenn der fehlerhafte Beschluss seitens des Mitgliederorgans durch einen neuen Beschluss bestätigt und dieser nicht innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten wird oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Anfechtungskläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der anfechtbare Beschluss bis zum Zeitpunkt der Bestätigung für nichtig erklärt wird, so kann er dies auch nach erfolgter Bestätigung geltend machen. Dies kommt beispielsweise bei der Abberufung eines Organwalters in Betracht, da in diesem Falle die Amtsstellung erst mit dem wirksamen Bestätigungsbeschluss endet (vgl. Müller § 51 RN 70).

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