1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 53 a wurde eingefügt durch das ›Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften‹ vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2434, mit Wirkung vom 22.07.2017. § 53 a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31.12.2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden (§ 171 GenG). Durch das Gesetz soll die Gründung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement (z. B. Dorfläden, Kitas, altersgerechtes Wohnen, Energievorhaben) erleichtert werden. Für solche Initiativen soll eine geeignete Unternehmensform u. a. im Genossenschaftsrecht zur Verfügung stehen, die unangemessenen Aufwand und Bürokratie vermeidet (BT-Drucks. 18/11506, S. 1, kritisch Blome-Dress, ZfgG 2017, S. 1). Die Erleichterung der Genossenschaftsgründung mit geringer Kapitalausstattung und auch häufig wechselndem Mitgliederbestand geht mit der eingeführten Erleichterung des genossenschaftlichen Prüfungssystems einher. Die Zielrichtung des genossenschaftlichen Prüfungssystems (Mitglieder- und Gläubigerschutz, umfassende Betreuung und Beratung der Mitglieder) kommt aber nicht zum Tragen, wenn die Rechtsform der Genossenschaft aus Kostengründen nicht gewählt wird. Die Genossenschaft bietet aber unter haftungsrechtlichen und Kapitalausstattungsaspekten eine geeignete Form für derartige Initiativen. Für sehr kleine Genossenschaften hat der Gesetzgeber die Pflichtprüfung als eine bürokratische Belastung gesehen (BT-Drucks. 18/11506, Seite 30), und zwar angesichts der ins Gewicht fallenden Prüfungskosten und des mit der Prüfung verbundenen Aufwands für den regelmäßig ehrenamtlich tätigen Vorstand und Aufsichtsrat sowie der häufig gegebenen räumliche Enge. Ein mit der Prüfung zu minimierendes Gläubiger- und Mitgliederrisiko wurde angesichts der geringen Umsätze solcher Genossenschaften als nicht sehr hoch angesehen (BT-Drucks. 18/11506, Seite 30). Die Intention des Gesetzgebers wird zum Teil in der Literatur begrüßt unter Anführung des bestehenden Betreuungsauftrags des Prüfungsverbands und der Befürchtung, dass gesetzliche Regelungen zu einer Überfürsorge bei Gründungs- und sonstige Pflichtprüfungen für kleine Genossenschaften führen könnten (Bartke, ZfgG 2016, S. 144). Nach einem risikoorientierten Prüfungsverständnis wurden so geringere Anforderungen an die Prüfung akzeptiert (Beuthien, § 53 a RN 1).

Dieser Ansatz ist jedoch vor dem Hintergrund des umfassenden Prüfungs- und Betrauungsauftrags des Prüfungsverbands zu kritisieren. Der Zweck der genossenschaftlichen Pflichtprüfung – vorrangig Schutz der Mitglieder und der Gläubiger der Genossenschaft (Bergmann, ZfgG 2001, S. 2) – kann durch die Reduzierung der genossenschaftlichen Pflichtprüfung auf die Durchsicht einzelner Unterlagen nicht ausreichend sichergestellt werden (vgl. § 53 RN 10). Gesetzliche Abschlussprüfungen können nicht als bloße bürokratische Hürde abgeschafft werden (Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften vom 28.12.2016, Seite 3).

Gerade bei kleinen Genossenschaften mit ehrenamtlich oder nebenberuflich tätigen Vorstandsmitgliedern besteht erhöhter Betreuungsbedarf durch den Prüfungsverband. Ferner ist es auch Aufgabe des Prüfungsverbands, missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern (z. B. bei Kapitalanlagegenossenschaften). Die ist jedoch bei einem nur zweijährigen Prüfungsturnus mit vereinfachter Prüfung kaum möglich. Die Erwartungslücke setzt sich im Hinblick auf die Prüfung des Förderzwecks nach § 98 fort. Die Prüfung wird durch die Vereinfachung qualitätsmäßig reduziert, da bei den gesetzlich vorgesehenen Standardprüfungen der Prüfer nur die vom Vorstand vorgelegten Unterlagen zu sichten und zu analysieren hat. Ein darüber hinausgehendes eigenständiges Prüfungsrecht von eigenen Unterlagen wird sich im Regelfall nur dann einstellen, wenn sich Unregelmäßigkeiten oder offene Fragen ergeben. Der Aufwand für den Prüfungsverband reduziert sich zulasten der Prüfungsqualität.

 

Rz. 2

Aufgrund der eingeführten Regelung in § 53 a wird bei sehr kleinen Genossenschaften jede zweite Prüfung beim Verband auf die Durchsicht bestimmter Unterlagen beschränkt. Eine abschließende Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erfolgt nicht. Es wird lediglich festgestellt, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an der Angemessenheit der Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. Bei jeder zweiten Prüfung bleibt es jedoch bei der Prüfung gemäß § 53 Abs. 1 vor Ort bei der Genossenschaft (Beuthien, § 53 a RN 3).

Von dieser vereinfachten Prüfung sind Kleinstgenossenschaften betroffen, d. h. solche, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267 a Absatz 1 erfüllen (§ 336 Abs. 2 Satz 3 HGB), also mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten:

1. 350.000 EUR Bilanz...

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