1 Zweck der Regelung
Rz. 1
Schon Mitte des 19. Jahrhunderts, kurz nach der Gründung der ersten Genossenschaften, wurden erste freiwillige Prüfungen von Genossenschaften durchgeführt (vgl. § 53 RN 1). Dies geschah seinerzeit vor dem Hintergrund wirtschaftlich zumeist unerfahrener Mitglieder, von Verlusten durch Fehlentscheidungen der Geschäftsführung sowie zum Schutz der gesamten Genossenschaftsbewegung vor materiellen und immateriellen Schäden in der aufkommenden Entwicklungsphase (Graumann, ZfgG 1998, S. 9; Großfeld, BB 1985, S. 2145).
Die Prüfungspflicht wurde erstmals im GenG von 1889 festgeschrieben; 1934 wurde die Pflichtmitgliedschaft der Genossenschaften in Verbänden normiert (vgl. § 53 RN 1, 5). Dieser bis heute geltenden Bestimmung lag die leidvolle Erfahrung der Weltwirtschaftskrise zugrunde, dass sich Zusammenbrüche insbesondere bei Genossenschaften einstellten, die keinem Prüfungsverband angehörten oder diesen ständig wechselten (Graumann, ZfgG 1998, S. 7, 9).
Die bis heute geltende Regelung wurde lediglich für kurze Zeit nach dem zweiten Weltkrieg im Rahmen der Dekartellierungsbestimmungen außer Vollzug gesetzt. Nachdem es zu mehreren Zusammenbrüchen verbandsfreier Genossenschaften, insbesondere sog. ›Flüchtlingsgenossenschaften” gekommen ist, wurden die entsprechenden Dekartellierungsbestimmungen wieder aufgehoben (Gleiss, NJW 1950, S. 584, 585).
Bewährt hatte sich vor allem die mit der Prüfung einhergehende ganzjährige Beratung und Betreuung sowie die mit einer kontinuierlichen Prüfungsfolge verbundene Prüfungsverfolgung (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 54 RN 1).
Auch die fachspezifische Ausrichtung des Prüfungswesens erwies sich als förderlich. Die Pflichtmitgliedschaft in Verbindung mit der Pflichtprüfung bezweckt eine einheitliche und fachgerechte Prüfung, beginnend mit der Gründungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG. Sie schützt Mitglieder und Gläubiger gleichermaßen, zumal für die eG grundsätzlich kein festes Mindestkapital vorgesehen ist und durch die Satzung die Nachschusspflicht der Mitglieder gemäß § 6 Nr. 3 GenG ausgeschlossen werden kann (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 54 RN 1).
2 Pflichtmitgliedschaft
2.1 Verfassungsmäßigkeit
Rz. 2
Vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Zweckbestimmung der Pflichtmitgliedschaft hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG Beschluss vom 19.01.2001, 1 BvR 1759/91, NJW 2001, S. 2617 ff., DB 2001, S. 2696 ff.) die Pflichtmitgliedschaft im genossenschaftlichen Prüfungsverband für verfassungsgemäß erklärt (zustimmend Schaffland, DB 2001, S. 2599, Steding, NJW 2001, S. 355, Spanier, WPg 2001, S. 767, AA. Hucke, WPg 2001, S. 558; Irma Rybinkova/Sarah Lange, Welchen Sinn sehen kleinere Genossenschaften in der Genossenschaftsprüfung?, ZfgG 4/2014, 265 ff. m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht hält die Pflichtmitgliedschaft zur sachgemäßen Erfüllung der Prüfungsaufgabe für erforderlich und geeignet (vgl. auch Beuthien, § 54 RN 6). Maßstab für die Erforderlichkeit seien die Zwecke des genossenschaftlichen Prüfungssystems, die sich aus den strukturellen Unterschieden der Genossenschaft zu anderen Rechtsformen ergeben. Transparenz der wirtschaftlichen Verhältnisse und ordnungsgemäße Geschäftsführung bei Genossenschaften sollen dem Schutz der Mitglieder, der Gläubiger und der Allgemeinheit dienen. Die Genossenschaft unterscheide sich von dem anderen Rechtsraum sowohl durch ihren besonderen Förderzweck als auch durch ihre Binnenstruktur. Die starke Stellung des Vorstandes wie auch der Grundsatz der Selbstorganschaft von Aufsichtsrat und Vorstand könne zu Qualitätsproblemen in der Geschäftsführung führen. Mangels Fungibilität der Genossenschaftsanteile fehle eine Kapitalmarktkontrolle. Außerdem fehle eine Mindestkapitalregelung und die Nachschussverpflichtung könne zudem ausgeschlossen werden. Die Pflichtmitgliedschaft habe sich auch in der Vergangenheit als geeignetes Mittel zur Erfüllung der Schutzzwecke bewährt, da auf diese Art und Weise weitreichende Insolvenzsicherheit der Genossenschaft gewährleistet werde. Mit der Freigabe der Prüferwahl ließen sich die verfolgten Zwecke nicht mit der gleichen Wirksamkeit erreichen. Es müsse ein starkes, engmaschig und auf Dauer angelegtes Sicherungssystem bestehen, das mit dem Solidarprinzip der Genossenschaften vereinbar ist und das notwendige Vertrauen in die Rechtsform stärke. Zudem biete die Pflichtmitgliedschaft die größere institutionelle Unabhängigkeit. Dadurch würde eine breitere finanzielle und organisatorische Basis für die Prüfungsverbände geschaffen als dies bei ›freien Wirtschaftsprüfern‹ der Fall wäre (BVerfG NJW 2001, S. 2617 ff.).
Die durch die Pflichtprüfung verfolgten normativen Zwecke des Schutzes der Mitglieder sowie der Genossenschaftsgläubiger seien im Lichte des Sozialstaatsgebots (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz) und zur Sicherung der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) hinreichend legitimiert. Zudem erweise sich die ausschließliche Übertragung des Prüfungsrechts auf die Prüfungsverbände zur Verwirklichung der Schutzziele als geeignete Maßnahme des Geset...