1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 setzt das wirksame Entstehen einer Genossenschaft voraus, dass sie Mitglied eines Prüfungsverbandes wird (vgl. § 11 RN 2). Sobald diese Mitgliedschaft endet, kommt die Meldepflicht nach Abs. 1 zum Zuge.

Wird die betroffene Genossenschaft nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von einem anderen Prüfungsverband (ggf. mit anderer Fachausrichtung) aufgenommen, so führt dies zur Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen.

Durch die Bestimmung des § 54 a soll in jedem Fall die Zwangsmitgliedschaft in einem Prüfungsverband sichergestellt werden (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 54 a RN 1). Es soll gewährleistet sein, dass sich die Genossenschaft nach ihrer Eintragung im Register nicht der gesetzlichen Pflichtprüfung (vgl. § 53 RN 8) durch Austritt aus dem Verband wieder entziehen und damit den mit § 54 verfolgten Schutzzweck für Mitglieder und Gläubiger unterlaufen kann (Bauer, § 54 a RN 1).

2 Die Tatbestände des Ausscheidens

2.1 Anfechtung der Beitrittserklärung

 

Rz. 2

Durch wirksame Anfechtung der Beitrittserklärung der Genossenschaft oder der Aufnahmeerklärung kann die Mitgliedschaft rückwirkend beendet werden (Ellenberger in Palandt, § 38 RN 4; Walter, NJW 1975, S. 1033).

2.2 Kündigung der Mitgliedschaft

 

Rz. 3

Das Ausscheiden aus dem Verband richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Vereinsrechtes, insbesondere § 39 BGB sowie den Regelungen der Verbandssatzung, in der Form und Frist regelmäßig festgeschrieben werden. Allerdings können in der Satzung keine unangemessenen Austrittserschwernisse geregelt werden, wie besonderer zeitlicher oder finanzieller Aufwand (Steffen in BGB-RGRK § 39 RN 2; Ellenberger in Palandt § 39 RN 2). Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach § 39 Abs. 2 BGB darf die satzungsmäßige ordentliche Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen. Diese gesetzliche Höchstfrist findet auch auf die Beendigung einer Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband Anwendung. Die Verkürzung der Kündigungshöchstfristen bei Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen wie Gewerkschaften und Arbeitsgeberverbänden (BGH, Urteil vom 22.09.1980 – II ZR 34/80) finden auf gesetzliche Prüfungsverbände keine Anwendung. Grund für die Verkürzung der Fristen ist der Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit des einzelnen Mitglieds nach Art. 9 Abs. 3 GG, welche hier nicht betroffen ist (BGH, Urteil vom 10.01.2017, AZ II ZR 10/15, RZ 31).

Die Satzung kann beim Vorliegen von wichtigen Gründen eine fristlose Kündigung vorsehen (BGH DB 1954 S. 346). Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unabhängig von einer Satzungsregelung stets zulässig (Schöpflin in Beuthien, § 54 a RN 4). Das Schriftformerfordernis ist schon allein aus Nachweisgründen für die Kündigung geboten. Allerdings ist das Erfordernis der notariellen Beurkundung oder notariellen Beglaubigung des Kündigungsschreibens unzulässig (Ellenberger in Palandt § 39 RN 2). Ferner ist eine Satzungsbestimmung unzulässig, welche die Kündigungsmöglichkeit sachlich einschränkt oder in irgendeiner Weise unangemessen erschwert oder behindert (Beuthien, § 54 a RN 4).

In materieller Hinsicht darf der Austritt nicht wirtschaftlich oder finanziell an satzungsmäßige Bedingungen geknüpft werden, wie etwa die Entrichtung eines Austrittsgeldes oder die Fortzahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine bestimmte Zeit nach dem Austritt (Sauter-Schweyer, 1994 S. 64; RG JW 1914 S. 1080)

2.3 Ausschluss aus dem Prüfungsverband

 

Rz. 4

Im Gegensatz zu den Mitgliedsgenossenschaften steht dem Verband nicht die Kündigung, sondern der Ausschluss zur Beendigung der Mitgliedschaft zur Verfügung.

Ein Ausschluss aufgrund einer Satzungsregelung oder aus wichtigem Grund ist zulässig (Schöpflin in Beuthien, § 54 a RN 5 f.), wenn und soweit eine Mitgliedsgenossenschaft

  • unter Verletzung des Fördergrundsatzes (§ 1 GenG) nicht genossenschaftliche Ziele verfolgt oder
  • ihr Verhalten eine ernste Gefährdung wesentlicher Verbandsinteressen mit sich bringt, insbesondere durch
  – Vereiteln oder Behindern der Pflichtprüfung,
  – die gezielte Täuschung mittels unrichtiger Nachweise,
  – die Nichtbestätigung beanstandeter Mängel oder
  – die Nichterfüllung der Beitragspflichten.

Die (ordentlichen) Ausschlusstatbestände sind in der Satzung zu regeln, so dass sich das Mitglied auf diese Ausschlussgründe einstellen kann und vor willkürlichem Verbandsausschluss geschützt ist.

Als derartige Ausschlussgründe können insbesondere Pflichtverletzungen der Mitgliedsgenossenschaft, wie z. B. ein anhängiges Insolvenzverfahren, welches die Auflösung des ordentlichen Geschäftsbetriebs zur Folge hat, oder die Weigerung, die Pflichtprüfung durchführen zu lassen, in Betracht kommen.

Der Ausschluss einer Genossenschaft wegen zu geringen Eigenkapitals oder wegen drohender Insolvenz widersprach nach h. M. dem Betreuungscharakter der Pflichtprüfung (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 54 a GenG RN 3; Schöpflin in Beuthien, § 54 a RN 5; Bauer § 54 a GenG RN 7). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft oder die Ablehnung der Verfahrenseröffnung gem. § 26...

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