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Hillebrand/Keßler, GenG § 55 Prüfung durch den Verband / 5.3 Ausschlusstatbestand Selbstprüfungsverbot (Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a bis d)

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Rz. 9

Abs. 2 S. 2 Nr. 3 a bis d enthält Ausschlusstatbestände wegen möglicher Selbstprüfung. In allen normierten Fällen, also der Durchführung von Beauftragungen wie Buchführung, Jahresabschlussaufstellung, Interne Revision, Unternehmens- und Finanzdienstleistungen, versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen ist dann Besorgnis der Befangenheit anzunehmen, wenn der Verbandsvertreter bzw. seine Mitarbeiter diese Dienstleitungen in Form von nicht lediglich untergeordneter Bedeutung erbracht haben und wenn diese Dienstleistungen über die Prüfungstätigkeit hinaus reichen, oder im zu prüfenden Geschäftsjahr oder im laufenden Geschäftsjahr bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks erbracht worden sind.

Dieser Ausschlusstatbestand wird im 2. Halbsatz des S. 2 noch erweitert auf die Erbringer der in a bis d beschriebenen Dienstleistungen, wenn diese von einem Unternehmen durchgeführt werden, bei dem der gesetzliche Verbandsvertreter oder der Verbandsmitarbeiter als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Aufsichtsratsmitglied oder Gesellschafter, der mehr als 20 % der Stimmen besitzt, tätig ist. Dasselbe gilt, wenn eine der genannten Personen das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, auch wenn er nicht direkt selbst tätig ist.

Auch auf Ehegatten und Lebenspartner erstrecken sich die genannten Ausschlussgründe unwiderleglich (Beuthien, § 55 RN 7).

§ 55 Abs. 2 Satz 5 regelt Ausschlussgründe, die die Prüfung von kapitalmarktorientierten Genossenschaften im Sinne des § 264 d HGB und für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG betreffen. Diese neu eingefügte Vorschrift beruht auf dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG), das der Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der überarbeiteten EU-Abschlussprüferrichtlinie 2014/56/EU sowie der Ausführung der entspre...

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