1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen das Prüfungsrecht des Verbandes ruht. Ruht das Prüfungsrecht, so ist der Verband von der Prüfung ausgeschlossen und darf keine Prüfung durchführen. Er darf weder gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen noch gesetzlich vorgeschriebene Begutachtungen (z. B. Verschmelzungsgutachten nach § 81 UmwG) durchführen (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 56 RN 3; Bauer § 56 RN 4).

Die Regelung des § 56 Abs. 1 ist die Konsequenz des nach § 63 e eingeführten Qualitätssicherungssystems im genossenschaftlichen Prüfungswesen. Damit ist die Gleichwertigkeit mit der für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorgesehenen Qualitätskontrolle nach §§ 57 a ff. WPO hergestellt worden (Beuthien, § 56 RN 2).

Bereits im Zuge der Novelle 2006 sind die zum Prüfungsausschluss führenden Fälle der Interessenkollision neu gefasst und geordnet worden. Die bis zur Novellierung in § 56 Abs. 1 erfassten Fälle der personellen Verflechtung von Vorstandsmitgliedern oder besonderen Vertretern nach § 30 BGB mit der zu prüfenden Genossenschaft wurden in die Regelung des § 55 Abs. 2 aufgenommen, sodass diese Bestimmung in § 56 Abs. 1 entfallen konnte. In den Fällen personeller Verflechtung ist der Prüfungsverband zwar nach § 55 Abs. 2 von der Prüfung ausgeschlossen, bleibt jedoch Träger der Prüfung.

 

Rz. 2

§ 56 Abs. 1 wurde neu gefasst durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG vom 31.03.2016, BGBl. I. S. 518). Nach der Neufassung kann das Ruhen des Prüfungsrechts angeordnet werden,

  • wenn der Prüfungsverband eine Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 Nummer  4 verweigert,
  • wenn eine Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 Nummer  4 durchgeführt wurde und danach das Ruhen des Verfahrens für weitere Feststellungen erforderlich erscheint,
  • wenn sich ein Verband nach § 63e Absatz 1 einer Qualitätskontrolle zu unterziehen hat und der Verband nicht mehr gemäß § 40 a Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung im Register eingetragen ist.
 

Rz. 3

Die Änderungen sind Folgeänderungen (des § 64 Abs. 2 Satz 4 bzw. § 63 g Abs. 5). Da eine Qualitätskontrolle nur bei solchen Prüfungsverbänden verpflichtend ist, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, wird in § 64 Abs. 2 im neuen Satz 4 vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde bei einem Verband, der sich keiner Qualitätskontrolle oder keiner anderen geeigneten Organisationsuntersuchung unterzieht, zumindest alle zehn Jahre eine eigene Untersuchung durchführt bzw. diese durch beauftragte Dritte durchführen lässt. Mit dem neuen § 56 Abs. 1 Satz 1 GenG wird geregelt, dass die Aufsichtsbehörde das Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes anordnen kann, wenn sich dieser einer solchen gesonderten Untersuchung entzieht oder die Untersuchung zu Ergebnissen führt, die weitere Feststellungen erforderlich machen. Die Aufsichtsbehörde kann dann während des Ruhens des Prüfungsrechts des Verbandes prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind oder ob gegebenenfalls das Prüfungsrecht zu entziehen ist (BT-Drucks. 18/6282, Seite 121).

Die Änderung des Satzes 2 ist eine Folgeänderung der Änderung des § 57 a WPO, wonach die Teilnahmebescheinigung abgeschafft und durch eine Anzeige und Eintragung in das Berufsregister ersetzt wird (BT-Drucks. 18/6282 Seite 121).

 

Rz. 4

§ 56 gilt für Fälle der Befangenheit eines Prüfungsverbandes. Unter Heranziehung des engen Befangenheitsbegriffs begründen Äußerungen eines einzelnen Verbandsprüfers keine generelle Befangenheit des Prüfungsverbands. Eine Äußerung des Prüfungsteamleiters, die dessen Befangenheit belegt, hat nicht die Befangenheit des Prüfungsverbands zur Folge, wenn dieser den Prüfungsteamleiter daraufhin ausgetauscht hat (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2002 – 7 Wx 2/02). Es ist zwischen den beiden Subjekten der Befangenheit (Prüfungsverband und Prüfer) zu differenzieren (Bayer/Fischer, Anmerkungen zum Beschluss OLG Naumburg, EWiR 2003, 277).

2 Ausschlusstatbestand

 

Rz. 5

Das Ruhen des Prüfungsrechts führt zu einem Prüfungsverbot (Beuthien, § 56 RN 2). Eine trotz bestehenden Prüfungsverbots durchgeführte Prüfung entfaltet keine Rechtswirkung; sie ist nichtig. Die Genossenschaft hat sich keiner wirksamen Pflichtprüfung nach § 53 unterworfen; der Prüfungsverband hat keinen Honoraranspruch, bereits geleistete Vorauszahlungen sind der Genossenschaft zu erstatten. Gegebenenfalls stehen der Genossenschaft auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Prüfungsverband zu, da sie sich von einem anderen Prüfungsverband erneut einer Pflichtprüfung unterziehen muss (a. A. Beuthien, § 56 RN 2).

 

Rz. 6

Die Beratungs- und Betreuungstätigkeiten des Verbandes werden durch das Prüfungsverbot nach § 56 Abs, 1 nicht berührt und können in unveränderter Form auch bei Ruhen des Prüfungsrechts fortgesetzt werden.

 

Rz. 7

Bei längerem Ruhen der Prüfungsrechte nach § 56 Abs. 1 kann dem Prüfungsverband gem. § 64 a das Prüfungsrecht von der zuständigen Aufsichtsbehörde entzogen werden ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?