1 Entstehungsgeschichte
Rz. 1
§ 57 a GenG ist eingefügt worden durch das Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz, APAReG) vom 31.03.2016 (BGBl. I S. 518), welches am 17.06.2016 in Kraft getreten ist.
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die sog. prüfungsbegleitende Qualitätssicherung, wie sie auch in Art. 8 der EU-Verordnung 537/2014 für die auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse enthalten ist.
Rz. 3
Die Abschlussprüfungen von Genossenschaften werden von dem genossenschaftlichen Prüfungsverband durchgeführt, bei dem die Genossenschaft Mitglied ist. Sie erfolgen ohne Auftrag. Vielmehr zeigt der zuständige Verband dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Genossenschaft lediglich den Beginn der Prüfung an (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GenG). Diese Besonderheit der genossenschaftlichen Pflichtprüfung schließt die Prüfung der Unabhängigkeit des Prüfers, die Gegenstand der auftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfung nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist, eigentlich aus.
Rz. 4
Lediglich bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften und bei großen sog. CRR-Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als drei Milliarden Euro muss eine prüfungs- (nicht auftrags-)begleitende Qualitätssicherungsprüfung erfolgen.
2 Anwendungsbereich
Rz. 5
Die prüfungsbegleitende Qualitätssicherung ist bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften durchzuführen (§ 264 d HGB). Die Genossenschaft muss hierfür einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere, beispielsweise Genussscheine, im Sinn des § 2 Absatz 1 WpHG in Anspruch nehmen oder aber die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben. Ferner ist die prüfungsbegleitende Qualitätssicherung bei CRR-Kreditinstituten gem. § 1 Abs. 3d Satz 1 des KWG mit einer Bilanzsumme von mehr als drei Milliarden Euro durchzuführen. CRR-Kreditinstitute (früher Einlagenkreditinstitut) sind Banken, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewähren. Darunter fallen die meisten Kreditgenossenschaften, allerdings werden die wenigsten Kreditgenossenschaften die für die Pflicht der prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung erforderliche Bilanzsumme in Höhe von drei Milliarden Euro erreichen.
3 Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung
Rz. 6
Die prüfungsbegleitende Qualitätssicherung beruht auf:
Art. 8 der EU-Verordnung 537/2014 Auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung
(1) |
Vor der Vorlage des in den Artikeln 10 und 11 genannten Vermerks bzw. Berichts findet eine auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung statt, anhand deren beurteilt werden soll, ob der Abschlussprüfer oder der verantwortliche Prüfungspartner nach vernünftigem Ermessen zu dem in dem Entwurf dieses Vermerks bzw. Berichts enthaltenen Prüfungsurteil und den darin enthaltenen Schlussfolgerungen gelangen konnte. |
(2) |
Die auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung wird von einem Qualitätssicherungsprüfer vorgenommen. Dabei handelt es sich um einen Abschlussprüfer, der nicht an der Durchführung der Abschlussprüfung, auf die sich die auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung bezieht, beteiligt ist. |
(3) |
Wird die Abschlussprüfung durch eine Prüfungsgesellschaft vorgenommen, bei der alle ihr angehörenden Abschlussprüfer an der Durchführung dieser Abschlussprüfung beteiligt waren, oder wird die Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer vorgenommen, der nicht Partner oder Beschäftigter einer Prüfungsgesellschaft ist, so sorgt sie bzw. er abweichend von Absatz 2 dafür, dass ein anderer Abschlussprüfer die auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung vornimmt. Die Offenlegung von Unterlagen oder Informationen gegenüber dem unabhängigen Qualitätssicherungsprüfer für die Zwecke dieses Artikels gilt nicht als Verletzung des Berufsgeheimnisses. Die gegenüber dem betreffenden Qualitätssicherungsprüfer für die Zwecke dieses Artikels offengelegten Unterlagen oder Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis. |
(4) |
Bei der Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfung hält der Qualitätssicherungsprüfer zumindest Folgendes fest: |
a) |
die mündlichen und schriftlichen Informationen, die er auf sein Verlangen oder unaufgefordert vom Abschlussprüfer oder verantwortlichen Prüfungspartner zur Untermauerung der wesentlichen Beurteilungen und der wichtigsten Feststellungen der durchgeführten Prüfungshandlungen und der aus diesen Feststellungen gezogenen Schlüsse erhalten hat, |
b) |
das Urteil des Abschlussprüfers oder verantwortlichen Prüfungspartners, wie es aus dem Entwurf der in den Artikeln 10 und 11 genannten Berichte hervorgeht. |
(5) |
Bei der auftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfung wird zumindest Folgendes beurteilt: |
a) |
die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsge... |