1 Abschaffung Prüfungsbescheinigung

 

Rz. 1

Die vormals im Gesetz geregelte Verpflichtung, eine Prüfungsbescheinigung zum Genossenschaftsregister einzureichen, ist ersatzlos gestrichen worden. Dies soll der Entlastung der Genossenschaften, der Prüfungsverbände und der Gerichte dienen. Die Pflicht der Registergerichte, dafür zu sorgen, dass die Prüfung durchgeführt wird, bleibt jedoch bestehen. Gegebenenfalls müssen sie die Einhaltung der Prüfungspflicht durch ein Zwangsgeld nach § 160 GenG erzwingen. Um einen Fall der Prüfungsverweigerung zu erkennen, befand es der Gesetzgeber grundsätzlich für ausreichend, dass der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, dem zuständigen Gericht im Rahmen der jährlichen Einreichungspflicht die nicht geprüften Genossenschaften meldet (§ 63 d Satz 2 GenG). Die Aufgabe des Registergerichts, dafür zu sorgen, dass jede Genossenschaft Mitglied in einem Prüfungsverband ist, wird durch die Regelungen der §§ 54 a und 64 b GenG ausreichend abgesichert (BT-Drucks. 18/11506).

Der Entfall der Pflicht zur Einreichung der Prüfungsbescheinigung gilt seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften (22. Juli 2017) unmittelbar. Eine Übergangsfrist gibt es – entgegen der Auffassung mancher Registergerichte – nicht.

2 Ankündigung des Prüfungsberichtes

 

Rz. 2

Der Vorstand hat den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beratung und möglichen Beschlussfassung anzukündigen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften mit dem 22. Juli 2017 war der Prüfungsbericht als ›Gegenstand der Beschlussfassung‹ anzukündigen. Dies führte in der Praxis zu Irritationen. Nach dem Wortlaut der alten Regelung war er damit ausdrücklich in die Tagesordnung als Beschlussgegenstand aufzunehmen (so Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 59 RN 2). Allerdings konnte der Prüfungsbericht selbst nicht Gegenstand der Abstimmung sein, lediglich über die Art der Kenntnisnahme sowie über die Behandlung von Prüfungsfeststellungen konnte die Generalversammlung – sofern diese in deren Zuständigkeit fiel – entscheiden. Der Gesetzgeber hat versucht, dies mit der Neuformulierung der Regelung klarzustellen. Die Formulierung ›als Gegenstand der Beratung und möglichen Beschlussfassung‹ soll der Entlastung der Genossenschaften dienen. Mit dem bisherigen Wortlaut sahen sich viele Genossenschaften verpflichtet, einen Beschluss zu fassen und z. B. über die Kenntnisnahme des Berichts zu entscheiden. Der Aufwand für diesen Beschluss ist nicht erforderlich. Es wird somit klargestellt, dass der Prüfungsbericht als Gegenstand der Beratung anzukündigen ist. Eine mögliche Beschlussfassung – mit entsprechender Ankündigung – ist nur dann erforderlich, wenn es Beanstandungen des Prüfungsverbands gab und Beschlüsse zur Beseitigung festgestellter Mängel zu fassen sind.

 

Rz. 3

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann dann erforderlich sein, wenn aufgrund der niedergeschriebenen Prüfungsfeststellungen eine sofortige Beschlussfassung geboten erscheint und Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln umgehend einzuleiten sind. Die Beurteilung dieser Gründe steht nicht im Ermessen des Vorstandes, sondern die Verpflichtung zur Einberufung ergibt sich aus den Feststellungen im Prüfungsbericht (Beuthien, § 59 RN 2). Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Vorstand die Ausführungen im Prüfungsbericht für zutreffend hält (Müller, § 59 RN 2). Ruft der Vorstand die Generalversammlung trotz Vorliegens objektiver Gründe nicht ein, so hat dies durch den Aufsichtsrat zu erfolgen (Müller, § 59 RN 2; Beuthien, § 59 RN 3). Für den Prüfungsverband ist in diesen Fällen das Einberufungsrecht nach § 60 GenG gegeben.

3 Erklärungen des Aufsichtsrates und Vorstandes

3.1 Einsichtsrecht

 

Rz. 4

Die Mitglieder der Genossenschaft haben mit der Regelung in Abs. 1 Satz 2 einen Anspruch, sich über das Ergebnis des Prüfungsberichtes des Verbandes informieren zu können (BT-Drucks. 16/1025, S. 90). Diese Berechtigung ist auch dann gegeben wenn die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder-(Vertreterversammlung) nach § 43 a besteht, (Bauer, § 59 RN 21; Beuthien, § 59 RN 4; BT-Drucks. 16/1025, S. 90). Die Einsichtnahme in den vollständigen Bericht bleibt dagegen den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats vorbehalten, da diese einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen (§§ 34 Abs. 1, 41) (BT-Drucks. 16/1025, S. 90, Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 59 RN 5a).

 

Rz. 5

Mit der Regelung sind der Prüfungsverband bzw. die nach § 55 Abs. 3 oder § 56 Abs. 2 eingesetzten Prüfer oder Prüfungsgesellschaften verpflichtet, ein zusammengefasstes Prüfungsergebnis als Bestandteil des Prüfungsberichtes zu erstellen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn für eine sog. große Genossenschaft i. S. v. § 267 Abs. 3 HGB ein Bestätigungsvermerk gem. § 58 Abs. 2 i. V. m. § 323 HGB zu erteilen ist.

Praktisch kann die Einsichtnahme durch Auslage von Abschriften des zusammengefassten Prüfungsergebnisses in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder in den S...

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