1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung bezieht sich auf die vom Verband zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt klar, dass der Vergütungsanspruch unabhängig von einer Satzungsregelung besteht. Allerdings wird durch § 61 nicht die Rechtsnatur des Vergütungsanspruches verändert. Durch das Mitgliedschaftsverhältnis im Verband wird ein Kontrahierungszwang für die gesetzliche Pflichtprüfung nach § 53 sowie satzungsmäßige Sonderprüfungen hergestellt. Einer besonderen Beauftragung des Verbandes bedarf es in diesen Fällen nicht. Gleichwohl sind für die Abwicklung der Prüfung die Vorschriften über den Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB entsprechend heranzuziehen (Lembke, ZfgG 1973, S. 181, Müller, § 61 RN 1).

Soweit der Verband nicht im Rahmen der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Prüfung tätig wird, sondern aufgrund eines Auftrages einer Genossenschaft, bestimmt sich sein Vergütungsanspruch nach den allgemeinen Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsregelungen, insbesondere §§ 670, 675 BGB (Bauer, § 61 RN 2, einschränkend Müller, § 61 RN 1, der § 61 auf alle Prüfungen beziehen will, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vereinsrechtlichen Betreuungsfunktion stehen).

Für Interessenverbandsleistungen und allgemeine Verwaltungskosten kann der Verband in seiner Satzung Beiträge festsetzen (Beuthien, § 61 RN 1).

2 Auslagenerstattung

 

Rz. 2

Der Verband hat einen Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen. Bare Auslagen sind Ausgaben des Verbandes in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Prüfung (Müller, § 61 RN 2) Darunter fallen insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten der Prüfer, Schreibauslagen und Druckkosten für die Prüfungsberichte. Nicht begrifflich erfasst werden die Personalkosten der Prüfer und (anteilige) Verwaltungsgemeinkosten. Diese Aufwendungen werden durch die Vergütung abgegolten (Beuthien, § 61 RN 2; Bauer, § 61 RN 3)

Die Angemessenheit bezieht sich auf den Grund und die Höhe der Auslagen. Sie ist dem Grunde nach gegeben, wenn die getätigten Aufwendungen zur Prüfungsabwicklung sach- und zweckdienlich sind. Die Angemessenheit der Höhe bestimmt sich nach den allgemeinen branchen- und ortsüblichen Gepflogenheiten; auch die lohnsteuerlich anerkannten Sätze (z. B. bei Reisekosten) können als Maßstab dienen.

3 Vergütungsanspruch

 

Rz. 3

Der Prüfungsverband hat einen Anspruch auf Vergütung für seine Leistungen.

Der Vergütungsanspruch bezieht sich auf die ordentlichen und außerordentlichen Pflichtprüfungen nach § 53; 57 sowie die gesonderten Leistungen für Interessensvertretung nach § 63 b. Aufgrund der vereinsrechtlichen Bindung zwischen Genossenschaft und Prüfungsverband sind primär die Satzung bzw. die satzungsgemäß erlassene Gebührenordnung und die dafür zuständigen Verbandsorgane für die Festlegung der Vergütungsstruktur berufen (Bauer, § 61 RN 26). Die Verbandssatzung bzw. Gebührenordnung ist dabei verbindliche Grundlage für die Vergütung der Leistungen des Verbandes (Beuthien, § 61 RN 2). Für die Durchführung einer angemessenen Gebührenanpassung zur Deckung der sich entwickelnden Prüfungskosten (Personal, Arbeitsmittel etc.) ist die Änderung der Gebührenordnung erforderlich.

Der Vergütungsanspruch besteht dem Grunde nach auch bei den vereinfachten Prüfungen nach § 53 a, wenngleich die Vergütung dem Prüfungsumfang gerecht werden muss. Eine angemessene Höchstgrenze für die Vergütung des Prüfungsverbandes für solche Prüfungen ist angesichts der bestehenden Qualitätssicherungspflicht des Prüfungsverbandes nicht gesetzlich vorgeschrieben. Werden die im Rahmen der vereinfachten Prüfung vorzuhaltenden Unterlagen nicht vollständig eingereicht, kann der Prüfungsverband eine vollständige Prüfung durchführen und die dafür übliche Vergütung fordern (BT-Drucks. 18/11506, S. 23).

 

Rz. 4

Aus dem Wesen der Pflichtprüfung, ihrer Funktion und Aufgabenstellung ist im Rahmen des genossenschaftlichen Selbstverwaltungsprinzips abzuleiten, dass die Prüfungsverbände als sog. non-profit-Organisationen auszugestalten sind. Der Prüfungsverband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele, folglich ist sein Zweck nicht auf Gewinnerzielung gerichtet (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 61 RN 2). Folglich können für die Prüfungsleistungen nur angemessene kostendeckende Gebühren angesetzt werden. Dazu gehören die für die jeweiligen Prüfungsleistungen direkt zuordenbaren Personalkosten (Prüfer) sowie anteilige Verwaltungsgemeinkosten.

 

Rz. 5

Die kostendeckenden Gebührenansätze können in Form von Wert- als auch von Zeitgebühr ausgestaltet sein (Beuthien, § 61 RN 2). Die Gebührenstaffel muss angemessen ausgerichtet sein und das Gleichheitsgebot beachten; dies gilt insbesondere bei dem Ansatz von Wertgebühren (Bilanzsumme, Umsatz, geschäftliche Aktivität der Genossenschaft). In der Praxis der wohnungswirtschaftlichen Verbände haben sich Zeitgebühren durchgesetzt, die pauschale Tagewerksätze oder auch Stundensätze gestaffelt nach Prüferqualifikation zum Gegenstand haben.

Grundlage der Ermittlung der Vergütung ist damit – soweit die Honorarregelungen es zulassen – neben dem zeitlichen Aufwand der je...

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