Rz. 31

Schadensersatzansprüche der Genossenschaft wegen Prüfungspflichtverletzungen unterliegen nunmehr der Regelverjährung des § 195 BGB (vgl. hierzu Bauer § 62 RN 51). Hierdurch ist eine nicht unerhebliche Verschärfung der Haftung für die Prüfungsverbände und die übrigen an der Prüfung Beteiligten eingetreten. Während nach altem Recht die Verjährung drei Jahre nach Eingang des Prüfungsberichts bei der Genossenschaft eintrat, unabhängig davon, ob die Genossenschaft Kenntnis von der Pflichtverletzung oder des durch diese eingetretenen Schadens hatte oder auch nur hätte haben können, gilt nunmehr allgemeines Verjährungsrecht. Die Verjährungsfrist beginnt damit erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und zusätzlich die Genossenschaft von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Erforderlich für den Verjährungseintritt ist damit nicht allein die schuldhafte Pflichtverletzung, sondern auch der Eintritt eines Schadens, der möglicherweise erst sehr viel später vorliegt. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt der Schadensersatzanspruch in 10 Jahren von seiner Entstehung (d. h. ab Vorliegen eines Schadens) an, spätestens aber 30 Jahre nach Vornahme der Pflichtverletzung (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch Vertrag ist nach Abs. 5 nicht zulässig (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 62 RN 2).

Es gelten die Verjährungsvorschriften gem. §§ 203 ff. BGB über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn.

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