1 Grundsatz

 

Rz. 1

Soweit der Verband die Gewähr bietet die von ihm zu übernehmenden Aufgaben zu erfüllen und auch das Bedürfnis für die Prüfungstätigkeit nicht verneint werden kann, ist dem Antrag des Verbandes auf Verleihung des Prüfungsrechts stattzugeben (Korte in L/W, § 63 a RN 1). Weitere Voraussetzungen sind für die Verleihung des Prüfungsrechts nicht zu erfüllen (A.A. Bauer, § 63 a RN 3).

2 Gewähr für die Erfüllung der zu übernehmenden Aufgaben

 

Rz. 2

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der antragstellende Verband nachweisen kann, dass er die für einen Prüfungsverband notwendigen Aufgaben und Tätigkeiten ordnungsgemäß erfüllen kann. Darüber hinausgehende Aufgabenfelder i. S. v. § 63 b Abs. 4 spielen für die Verleihung des Prüfungsrechts eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, ob der Verband aufgrund seiner Organisation und Stellenbesetzung die Qualität dafür bietet, dass der gesetzliche Prüfungsauftrag i. S. v. §§ 53 ff. GenG ordnungsgemäß erfüllt werden kann.

Im Vordergrund steht die personelle Besetzung mit auf dem Gebiet des Genossenschaftswesens fachlich versierten Wirtschaftsprüfern, insbesondere ist der Vorstand in ausreichender Zahl mit einschlägig erfahrenen Wirtschaftsprüfern zu besetzen, § 63 b Abs. 5. Ferner ist erforderlich, dass sich eine für einen Prüfungsverband ausreichende Anzahl von wirtschaftlich stabilen und ordnungsgemäß geführten Genossenschaften als Mitglieder dem Verband anschließen wollen, damit die wirtschaftliche Grundlage des Verbandes gesichert ist (Müller, § 63 a RN 3). Darüber hinaus muss die Verbandsorganisation die Funktionstüchtigkeit des Prüfungsgeschäftes gewährleisten.

3 Bedürfnisprüfung

 

Rz. 3

Nach der alten Fassung des Abs. 2 war der Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts abzulehnen, wenn für die Prüfungstätigkeit des Verbandes kein Bedürfnis bestand. Die Bedürfnisfrage musste neben den Erfordernissen des Abs. 1 selbstständig geprüft und bejaht werden. Die Bedürfnisprüfung ist durch die Gesetzesnovelle 2006 entfallen.

4 Auflagen

 

Rz. 4

Die Verleihungsbehörde kann das Prüfungsrecht von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen. Diese stellen einen selbstständig angreifbaren Verwaltungsakt dar. Als besonderen Fall der Auflage nennt Abs. 2 den Abschluss einer angemessenen Versicherung gegen Schadensersatzansprüche (vgl. § 62).

Die Verleihungsbehörde kann aber auch verlangen, dass sich der Verband einem genossenschaftlichen Spitzenverband anschließt (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 a RN 3).

Entfallen die Voraussetzungen für die Verleihung des Prüfungsrechtes nachträglich ganz oder teilweise oder wird eine Auflage nicht erfüllt, so kann dies zur Entziehung der Prüfungsrechte gem. § 64 a führen (vgl. § 64 a RN 1). Gegen die Ablehnung des Antrages auf Verleihung des Prüfungsrechtes ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies gilt auch für ein gegen eine Auflage gerichtetes Klagebegehren.

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