Rz. 5
Die Verbandssatzung soll gemäß Abs. 2 Bestimmungen enthalten über Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustellenden Prüfer, Art und Umfang der Prüfung sowie über die Auswahl, Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes und der sonstigen Verbandsorgane (§§ 27 ff. BGB). Die Satzung soll danach Regelungen zur internen Organisation sowie Ausgestaltung und Tätigkeit der Prüfungsabteilung vorsehen. § 63 b Abs. 5 macht bereits Vorgaben über die Besetzung des Vorstandes (z. B. Wirtschaftsprüfer) und seiner Organe. Grundsätzlich sieht § 27 Abs. 1 BGB für die Bestellung des Vorstandes einen Beschluss der Mitgliederversammlung vor. Allerdings kann die Satzung davon abweichend zulässigerweise ein anderes satzungsmäßiges Gremium, wie z. B. den Verbandsrat oder -ausschuss für die Bestellung bestimmen (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 c RN 3).
Von der Bestellung zum Vorstand als körperschaftlichen Akt ist das Anstellungsverhältnis zu unterscheiden, welches den Charakter eines Dienstverhältnisses hat. Im Falle einer befristeten Bestellung zum Vorstand (z. B. fünf Jahre) verknüpft man diese zweckmäßigerweise mit der Dauer des Anstellungsverhältnisses.
Rz. 6
Der Vorstand leitet die Verbandsgeschäfte im Rahmen von Gesetz und Satzung; er hat die Geschäftsführung im Innenverhältnis und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Die Aufgaben und Befugnisse der sonstigen Organe des Verbandes, wie z. B. der besonderen Vertreter gem. § 30 BGB sollten ebenfalls in der Satzung festgeschrieben sein. Dies gilt auch für die nötige Qualifikation bei der Besetzung dieser Positionen.
Satzungsbestimmungen zur Art und zum Umfang der Prüfungen sind freilich nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Einhaltung der berufsständischen Richtlinien für Wirtschaftsprüfer, Fachgutachten und Verlautbarungen des IDW Institut der Wirtschaftsprüfer zulässig.
In diesem Rahmen ist auch der Erlass von verbandseigenen Prüfungsrichtlinien zulässig, auf die in der Satzung Bezug genommen wird (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 c RN 3; Bauer a. a. O. § 63 c RN 15).
Rz. 7
Gemäß Abs. 2 (eingefügt durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und ergänzt durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz sowie § 40 a WPO) soll die Satzung eines Prüfungsverbandes Bestimmungen über die Registrierung als Abschlussprüfer, die Bindung an die Berufsgrundsätze und die Beachtung der Prüfungsstandards entsprechend den für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen enthalten. Diese Verpflichtung bildet erstmalig die rechtliche Anbindung der genossenschaftlichen Pflichtprüfung an die Berufsgrundsätze der Wirtschaftsprüfer und die Beachtung der berufsrechtlichen Prüfungsstandards auch für den Bereich der genossenschaftlichen Pflichtprüfung. Zwar ist ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kein Verein der Prüfer, sondern ein Verein der zu prüfenden Genossenschaften. Dennoch erscheint dem Gesetzgeber die Satzung des Prüfungsverbands der geeignete Ort zu sein, um die rechtlichen Grundlagen der Prüfungsdurchführung verbindlich vorzugeben (BT-Drucks. 16/10067, S. 108). Denn kraft ihres Weisungsrechts kann die der Satzung unterworfene Vereinsführung des Prüfungsverbands die Durchsetzung von Berufsregeln und Prüfungsstandards gegenüber den bei dem Verein angestellten Prüfern gewährleisten. Die in der Satzung vereinbarten Berufsregeln und Prüfungsstandards sollen den für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen entsprechen. Damit ist keine strenge inhaltliche Bindung gemeint; die entsprechende Anknüpfung lässt vielmehr Raum für die Berücksichtigung von Besonderheiten der genossenschaftlichen Prüfung (BT-Drucks. 16/10067, S. 108).
Bereits existierende Prüfungsverbände sind nicht verpflichtet, ihre Satzung innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen; eine Übergangsvorschrift ist deshalb entbehrlich. Für neu gegründete Prüfungsverbände ist die Vorschrift verbindlich (BT-Drucks. 16/10067, S. 108; Bauer, § 63 c RN 15).