1 Allgemeines

 

Rz. 1

Da der Prüfungsverband regelmäßig die Rechtsform des Vereins hat, gelten die Regelungen des BGB über die Vereinssatzung, insbesondere §§ 25, 57, 58 BGB. Dabei stimmen die Vorschriften der §§ 57 BGB und 63 c inhaltlich im Wesentlichen überein. Allerdings sind die Vorschriften der §§ 63 b ff. als lex specialis zu den Bestimmungen der §§ 55 ff. BGB zu sehen (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 c RN 1).

Das Befolgen des Pflichtinhalts der Satzung nach Abs. 1 ist Voraussetzung für die Eintragung als eingetragener Verein in das Vereinsregister nach § 60 BGB, sowie für die Verleihung und den Erhalt des Prüfungsrechtes.

Die in Abs. 2 aufgeführten Soll-Regelungen sind zwar nicht zwingend für die Vereinsregistereintragung oder Verleihung des Prüfungsrechtes, geben jedoch Auskunft über die Struktur und Arbeitsweise des Verbandes und verdeutlichen die Funktionstüchtigkeit der Organisation (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 67 c RN 3).

 

Rz. 2

Die Prüfungsverbände für Wohnungsgenossenschaften haben sich als Regionalverbände unter dem Dach des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) organisiert. In den Regionalverbänden, die sich territorial im Wesentlichen an Landesgrenzen orientieren, hat sich eine zweigeteilte Verbandsorganisation, nämlich Interessen- und Prüfungsbereich in der Praxis durchgesetzt. Satzungsgemäß ist eine Trennung dieser Bereiche aus Gründen der Unabhängigkeit des Prüfungsverbandes und zur Sicherstellung der verfassungskonformen Auslegung der Pflichtmitgliedschaft i. S. v. § 63 b erforderlich.

Während der Prüfungsbereich notwendigerweise als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu führen ist, kommt für den Interessenbereich zumindest in wesentlichen Bereichen die Steuerbefreiungsvorschrift des § 5 Nr. 5 KStG in Betracht.

2 Zwingender Inhalt der Satzung

 

Rz. 3

Die Satzung des Verbandes muss die Zwecke, den Namen, den Sitz und den Verbandsbezirk enthalten. Der Zweck des Verbandes wird in § 63 b definiert. Er muss in der Satzung klar und eindeutig beschrieben sein. Durch die vom BGH (DB 1995, S. 2056 ff.) geforderte verfassungskonforme Auslegung der Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband gemäß § 63 besteht das satzungsmäßige Erfordernis, Pflichtprüfungsmitgliedschaften zuzulassen. Für diesen Bereich sind die zu leistenden Gebühren der Mitglieder nach Gegenstand, Art und Höhe festzulegen. Diese sind beitrags- und gebührenmäßig von weiteren Betreuungsleistungen und Aktivitäten der Interessenvertretung zu trennen. Gleichzeitig muss die Satzung das Recht auf Teilkündigung der Mitgliedschaft unter Fortsetzung der einfachen Prüfungspflichtmitgliedschaft zulassen. Zweifellos wird mit dem vom BGH geforderten Satzungsanspruch in das Selbstleitungs- und Organisationsrecht des Vereins eingegriffen. Dies muss jedoch als Folge der verfassungskonformen Auslegung des § 63 b auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hingenommen werden. Um dennoch eine gewisse Gleichbehandlung der Verbandsmitglieder zu gewährleisten, erscheint es sachgerecht, Mindestbeiträge zur Mitfinanzierung dieser Leistungen, z. B. bei Wohnungsunternehmen nach bewirtschafteten Wohnungen gestaffelt festzulegen.

Die Satzung muss eine Gebühren- und Beitragsordnung zur Finanzierung der Verbandstätigkeit festlegen. Da der Verbandszweck auf Förderung der Mitglieder und nicht auf Gewinnstreben ausgerichtet ist, ist für die Festlegung der Gebühren und Beiträge das Kostendeckungsprinzip maßgebend (Bauer, Genossenschaftshandbuch § 63 c RN 27, vgl. § 61 RN 4).

 

Rz. 4

Der Vereinsname soll sich von den Namen anderer bereits bestehender Verbände deutlich unterscheiden. Regelmäßig wird die Aufnahme des Verbandsbezirkes und des Sitzes dafür ausreichen. Sofern in einer Region mehrere Prüfungsverbände ansässig sind, sollte im Vereinsnamen der Geschäftskreis der Mitglieder angesprochen sein, bei ähnlichen Tätigkeitsbereichen sind allerdings strenge Anforderungen zur Vermeidung von Verwechslungen zu stellen, so reicht z. B. die Bezeichnung ›Verband für kleine und mittlere Wohnungsgenossenschaften e. V.‹ bei identischem Verbandsgebiet mit einem anderen bereits ansässigen Verband mangels klarer und eindeutiger Begriffsabgrenzung nicht aus.

Der Sitz des Verbandes muss eine in Deutschland gelegene Gemeinde sein. Die Satzung kann allerdings nur einen Sitz festlegen. Die Bestimmung mehrerer Verbandssitze ist unzulässig.

Zulässig ist dagegen die Einrichtung rechtlich unselbstständiger Geschäftsstellen im Verbandsbezirk. Eine Eintragung ins Vereinsregister kommt für eine derartige Geschäftsstelle jedoch nicht in Betracht.

Bei Sitzverlegung ist eine Satzungsänderung erforderlich, die mit Eintragung in das Vereinsregister des neuen Sitzes wirksam wird, § 71 BGB.

In der Satzung muss ferner der Bezirk des Verbandes bestimmt sein, d. h. der räumlich abgegrenzte Tätigkeitsbereich, in dem die von dem Prüfungsverband betreuten Genossenschaften ihren Sitz haben. Die Bestimmung des Bezirks ist mit Hilfe von geographischem oder staatspolitisch...

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