1 Allgemeines

 

Rz. 1

Zweck dieser Regelung ist es, die Registergerichte (§ 10) über den Prüfungsverband zu informieren, dem die in seinem Register eingetragenen Genossenschaften angehören. Dies ist erforderlich, damit das Registergericht die Durchführung der gesetzlichen Prüfung und die Einreichung der Prüfungsbescheinigung überwachen kann. Notfalls kann diese Informationsverpflichtung auch durch die Festsetzung von Zwangsgeldern (§ 160) durchgesetzt werden.

Die notwendigen Einreichungen haben durch den Vorstand des Prüfungsverbandes zu erfolgen (Bauer, Genossenschaftshandbuch § 63 d RN 2). Die Schriftform ist ausreichend, die öffentlich beglaubigte Form der einzureichenden Schriftstücke gemäß § 157 ist nicht erforderlich (Bauer a. a. O.).

Gemäß § 7 Abs. 3 GenRegV i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB müssen die Dokumente auch elektronisch eingereicht werden.

2 Gegenstand der Einreichung

 

Rz. 2

Einmalig einzureichen ist die Satzung in ihrem gesamten Wortlaut und die Urkunde, durch die dem Verband das Prüfungsrecht verliehen wurde. Während eine öffentliche Beglaubigung für die Satzungsabschrift nicht erforderlich ist, muss die Abschrift der Verleihungsurkunde in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden.

Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, das Registergericht mit der jeweils aktuellen Satzung auszustatten, folgt, dem Gericht zumindest solche Satzungsänderungen mitzuteilen, die die Zuständigkeit des Prüfungsverbandes betreffen (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 d RN 2). Satzungsänderungen hinsichtlich Zweck oder Verbandsbezirk sind daher ebenfalls einreichungspflichtig (Holthaus/Lehnhoff in L/W, a. a. O.).

Alljährlich im Januar hat der Prüfungsverband ein Verzeichnis der dem Verband angehörenden Mitgliedsgenossenschaften einzureichen. Jedem Registergericht (vgl. RN 3) ist ein vollständiges Verzeichnis aller Mitgliedsgenossenschaften einzureichen, auch wenn diese nicht ihren Sitz im Bezirk des betreffenden Gerichtes haben (Bauer a. a. O. § 63 d RN 2). Haben sich keine Veränderungen gegenüber dem Mitgliederverzeichnis des Vorjahres ergeben, ist es ausreichend, wenn mit einem entsprechenden Vermerk auf das im Vorjahr abgegebene Verzeichnis verwiesen wird (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 d RN 2). Die Mitteilungsverpflichtung bezieht sich ausschließlich auf Mitgliedsgenossenschaften. Die Angabeverpflichtung betrifft nicht andere Verbandsmitglieder.

3 Zuständige Gerichte

 

Rz. 3

Die Einreichungen müssen bei allen Registergerichten getätigt werden, in deren Bezirken Mitgliedsgenossenschaften des Verbandes ihren Sitz haben (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 d RN 3).

In dem Registergericht, in dem eine Zweigniederlassung einer Genossenschaft eingetragen ist, ist eine Einreichung nicht vorzunehmen. Zur umfassenden Berichterstattung und Deckung der Informationsbedürfnisse erscheint es jedoch sinnvoll, in Anlehnung zu § 14 a Abs. 5 S. 2 zusätzlich so viele Ausfertigungen der einzureichenden Urkunden beizufügen, dass jedem Gericht, in dem die Zweigniederlassung einer Mitgliedsgenossenschaft des Verbandes eingetragen ist, eine Ausfertigung zugeleitet werden kann.

4 Verfahren des Registergerichtes

 

Rz. 4

Das Gericht hat die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Bei Mängeln ist dem Verband Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Stellungnahme zu geben.

Lässt sich keine Klärung in diesen Fällen herbeiführen, hat das Gericht die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen, die die Möglichkeit hat, gemäß § 64 auf den Prüfungsverband einzuwirken.

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