1 Zweck und Inhalt der Regelung
Rz. 1
Die Regelung benennt den Personenkreis, aus dem Prüfer der Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände zu rekrutieren sind.
2 Prüfer der Qualitätskontrolle
Rz. 2
Prüfer der Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände können nach Abs. 1 der Vorschrift Prüfungsverbände sein, die die Voraussetzungen nach § 63 f Abs. 2 erfüllen. Ferner kann die Prüfung der Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände auch von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden, die nach den Vorschriften des § 57 a Abs. 3 WPO als Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Wirtschaftsprüferkammer zur Prüfung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften registriert sind (Beuthien, §§ 63 e–63 h RN 18).
Voraussetzung, um als Prüfer für Qualitätskontrolle tätig werden zu können, ist die Registrierung bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 f RN 3). Bisher war Grundlage der Tätigkeit eine sog. Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle, die von der Wirtschaftsprüferkammer ausgegeben wurde. Durch das APAReG wurde das System der Qualitätskontrolle in § 57 a WPO dahin gehend an die Abschlussprüferrichtlinie angepasst, dass die bisherige Teilnahmebescheinigung durch eine Anzeige und Eintragung in das Berufsregister ersetzt wird. Dieses Verfahren wird als geeignet und ausreichend erachtet, um eine ordnungsgemäße Qualitätskontrolle sicherzustellen (BT-Drucks. 18/6282, S. 84).
Nach wie vor ist ein schriftlicher Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer – Kommission für Qualitätskontrolle – auf Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle zu stellen. Die Auswahl und Beauftragung erfolgt durch den Prüfungsverband (Beuthien, §§ 63 e–63 h RN 19).
Der Prüfer kann den Antrag erfolgreich stellen, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen sind für Prüfungsverbände in Abs. 2 und für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften in § 57 a Abs. 3 WPO geregelt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von der Wirtschaftsprüferkammer geprüft und im Wege der Registrierung dokumentiert (BT-Drucks. 14/3649 S. 26).
Damit soll gewährleistet werden, dass als Prüfer für Qualitätskontrolle erfahrene Berufsangehörige tätig sind, die über Kenntnisse in der Qualitätskontrolle verfügen und nicht wegen einer einschlägigen Berufsrechtsverletzung berufsgerichtlich verurteilt worden sind (BT-Drucks. 14/3649 S. 25).
2.1 Qualitätskontrolle durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Rz. 3
Berufsangehörige sind auf Antrag zu registrieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 57 a Abs. 3 WPO erfüllen. Danach muss der Wirtschaftsprüfer seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer bestellt und in dieser Zeit als Abschlussprüfer tätig gewesen sein (§ 57 a Abs. 3 Nr. 1 WPO). Als Berufserfahrung wird dabei nur die Tätigkeit nach Bestellung anerkannt; eine vorherige Tätigkeit als Assistent wird nicht anerkannt (BT-Drucks. 14/3649 S. 25). Weiterhin muss der Wirtschaftsprüfer eine spezielle Ausbildung in der Qualitätskontrolle absolviert haben (§ 57 a Abs. 3 Nr. 2 WPO). In Anlehnung an Artikel 2 Buchstabe b der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie wird nach den durch das APAReG eingeführten Änderungen eine Fortbildung nicht nur in der (internen) Qualitätssicherung, sondern auch in der (externen) Qualitätssicherungsprüfung – in der Terminologie der WPO der Qualitätskontrolle – verlangt. Kenntnisse von der Qualitätssicherung ergeben sich zum einen mittelbar aus den Kenntnissen über die Qualitätskontrolle (Beuthien, §§ 63 e–63 h RN 4), zum anderen bereits aus der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer als solcher (BT-Drucks. 18/6282, S. 85). Kenntnisse in der Qualitätskontrolle können z. B. durch die Einführung und Überwachung der Qualitätssicherung in der eigenen Praxis, die Teilnahme an ›Inter-Office-Reviews‹ oder im Rahmen von einschlägigen Lehrgängen erworben werden (BT-Drucks. 14/3649, S. 25).
Ferner darf gegen den Prüfer in den letzten fünf Jahren keine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 WPO wegen der Verletzung einer Berufspflicht verhängt worden sein, die seine Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt (§ 57 a Abs. 3 Nr. 3 WPO). Diese Regelung ist durch das APAReG an die Neustrukturierung der Berufsgerichtsbarkeit in § 68 WPO angepasst worden. Die Zuständigkeit für die Sanktionierung auch schwerer Berufspflichtverletzungen ist auf die Abschlussprüferaufsichtsstelle bzw. die Wirtschaftsprüferkammer übertragen worden. Die Berufspflichtverletzung muss von solcher Art sein, dass sie die Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt. Maßstab ist jeweils, ob die Berufspflicht unmittelbar der Qualitätssicherung dient. Dies ist z. B. bei einem werberechtlichen Verstoß zu verneinen (BT-Drucks. 14/3649, S. 25). Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist auf Antrag zu registrieren, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt werden (Beuthien, §§ 63 e–63 h RN 18).
2.2 Qualitätskontrolle durch Prüfungsverbände
Rz. 4
Abs. 2 der Vorschrift regelt in Anlehnung an § 57 a Abs. 3 WPO die Voraussetzungen, unter denen ein Prüfungsverband die Qualitätskontrolle durchführen kann.