Rz. 17
Die Satzung für Qualitätskontrolle gilt über § 57 c WPO entsprechend. Die Satzung für Qualitätskontrolle wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen und von der Wirtschaftsprüferkammer erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
Die Satzung für Qualitätskontrolle enthält im Einvernehmen mit den Vorschriften der WPO nähere Regelungen zu folgenden Punkten:
- die Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle sowie des Widerrufs der Registrierung nach § 57 a Absatz 3 und 3a WPO sowie nach § 63f Abs. 2;
- Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle nach § 57 a Abs. 4 WPO;
- das Verfahren nach den §§ 57 a ff. WPO innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer;
- die Mitteilungspflichten nach § 57 a Absatz 1 Sätze 3 und 4 WPO, die Risikoanalyse nach § 57 a Absatz 2 Satz 4 WPO und die Anordnung der Qualitätskontrolle nach § 57 a Absatz 2 Satz 6 WPO;
- die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle;
- Umfang und Inhalt der Qualitätskontrolle nach § 57 a Absatz 2 Satz 3 WPO und des Qualitätskontrollberichts nach § 57 a Absatz 5 WPO;
- Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57 a Abs. 6 Satz 2 WPO;
- Umfang und Inhalt der speziellen Ausbildungsverpflichtung nach § 57 a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 WPO, der in § 57 a Absatz 3a WPO genannten speziellen Fortbildung sowie den entsprechenden Aus- oder Fortbildungsnachweis.
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