Rz. 18

Mitwirkungspflichten gemäß § 57 d WPO gelten für den zu prüfenden Verband entsprechend. Der Verband ist verpflichtet, dem Prüfer Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren, Aufklärungen zu geben sowie die verlangten Nachweise vorzulegen, soweit dies für eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist. Die Mitwirkung kann nicht im Wege des Verwaltungszwangs nach § 57 e Abs. 3 WPO (Zwangsgeld und Widerruf der Teilnahmebescheinigung) erzwungen werden.

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