Rz. 13

Werden keine wesentlichen Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt, gibt der Prüfer dementsprechend im Rahmen seines Berichts eine Beurteilung der Angemessenheit und der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems ab. Ein förmliches Testat im bisherigen Sinne, dass das in der Prüfungspraxis eingeführte Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Prüfungsaufträgen gewährleistet, ist nicht mehr vorgesehen (Beuthien, §§ 63 e–63 h RN 31). Die Feststellungen bleiben aber erhalten.

Durch das APAReG vom 31.03.2016 (BGBl. I S. 518) soll das System der Qualitätskontrolle in § 57 a WPO erhalten bleiben und durch Ersetzen der Teilnahmebescheinigung durch eine Anzeige und Eintragung in das Berufsregister weiterentwickelt werden. § 57 e WPO (Zuständigkeit, Befugnisse und Verfahren der Kommission für Qualitätskontrolle) wurde entsprechend angepasst.

Der Bericht ist Grundlage für die Kontrolltätigkeit der Kommission für Qualitätskontrolle nach § 57 e WPO und in der Folge auch für eventuelle Maßnahmen der Wirtschaftsprüferkammer bei Berufsverletzungen nach § 68 WPO (BT-Drucks. 18/6282, S. 84). Damit die Kommission für Qualitätskontrolle zutreffende und angemessene Entscheidungen treffen kann, müssen die Berichte des Prüfers für Qualitätskontrolle vollständig, klar und eindeutig sein und wesentliche Mängel benennen.

Gegenstand des Qualitätskontrollberichts ist die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätskontrollsystems (Beuthien, §§ 63 e–63 h RN 31, 32). Der Bericht gibt die wichtigsten Schlussfolgerungen der Prüfung wieder.

Sind von den Prüfern für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel festgestellt worden, haben sie zu erklären, dass ihnen keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Annahme sprechen, dass das Qualitätssicherungssystem der Praxis im Einklang mit den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfungen nach § 316 HGB gewährleistet ist (§ 57 a Abs. 5 Satz 4 WPO).

Sind Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, so haben die Prüfer für Qualitätskontrolle diese zu benennen und Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben (§ 57 Abs. 5 Satz 5 WPO). Die Erklärung nach § 57 a Abs. 5 Satz 4 WPO ist zu versagen oder einzuschränken. Eine Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.

§ 57 a Abs. 6 a WPO in der Fassung des APAReG vom 31.03.2016 (BGBl. I S. 518) regelt den Umgang mit den Ergebnissen der Qualitätskontrolle. Der Bericht ist Grundlage für die Kontrolltätigkeit der Kommission für Qualitätskontrolle nach § 57 e WPO und auch für eventuelle Maßnahmen der Wirtschaftsprüferkammer bei Berufspflichtverletzungen nach § 68 WPO.

Nach Abschaffung der Teilnahmebescheinigung gilt ein System der Anzeige und Eintragung in das Berufsregister (Beuthien, §§ 63 e–63 h RN 35). Mängel bei der Qualitätskontrolle können die Löschung im Berufsregister nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f WPO zur Folge haben.

Nach Eingang des Qualitätskontrollberichts entscheidet die Kommission für Qualitätskontrolle auf Löschung der Eintragung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 a Abs. 6 a Satz 2 Nr. 1 bis 3 WPO (§ 57 e Abs. 2 Satz 4 WPO).

Die Voraussetzungen dafür gemäß § 57 a Abs. 6 a Satz 2 WPO sind:

1. Die Qualitätskontrolle wurde nicht innerhalb der von der Kommission für Qualitätskontrolle vorgesehenen Frist oder von einem nicht registrierten (Verstoß gegen § 57 a Abs. 3 Satz 1 und 5 WPO) oder nicht zulässigen (Verstoß gegen § 57 a Abs. 4 WPO) Prüfer für Qualitätskontrolle durchgeführt.
2. Wesentliche Prüfungshemmnisse sind festgestellt worden.
3. Wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem sind festgestellt worden, die das Qualitätssicherungssystem als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen.
 

Rz. 14

Das Recht zur Teilnahme an der Qualitätskontrolle ist der Abschlussprüferaufsichtskommission nach § 66 a Abs. 3 Satz 2 WPO vorbehalten. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Aufgabenverteilung zwischen Wirtschaftsprüferkammer und Abschlussprüferaufsichtsstelle, die im Bereich der Qualitätskontrolle grundsätzlich zunächst nur im Rahmen ihrer öffentlichen fachbezogenen Aufsicht tätig wird und eine unmittelbare Aufsicht lediglich über die Prüfer für Qualitätskontrolle innehat, erscheint eine Erstreckung auf die Teilnahme an der Qualitätskontrolle als sinnvoll und notwendig (BT-Drucks. 18/6282, S. 89).

Auflagen sind in einer von der Kommission für Qualitätskontrolle vorgegebenen Frist umzusetzen. Von dem Geprüften ist hierüber unverzüglich ein Bericht zu schreiben (§ 57 e Abs. 2 Satz 2 WPO). Werden trotz wiederholter Festsetzungen eines Zwangsgeldes Auflagen und sonstige Maßnahmen nach § 57 e Abs. 2 WPO nicht fristgerecht oder nicht vollständig durchgesetzt, ist die Eintragung der Anzeige der Tätigkeit als ges...

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