1 Zuständige Behörde
Rz. 1
Die Vorschrift wurde letztmalig durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) reformiert. Sie diente der Klarstellung von Aufgaben und Zuständigkeiten. Durch das APAReG vom 31.03.2016 (BGBl. I. S. 518) wurden Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4 angefügt. Die Änderung stellt sicher, dass auch solche Prüfungsverbände, die nur sehr kleine Genossenschaften prüfen, bei denen keine Jahresabschlussprüfung erforderlich ist, und die deshalb nicht der verpflichtenden Qualitätskontrolle unterliegen, gleichwohl einer gewissen Kontrolle unterliegen. Denn häufig werden Genossenschaften unabhängig von ihrer Größe vom Gesetzgeber her durch Erleichterungen und Sonderregelungen begünstigt unter Hinweis auf die genossenschaftliche Pflichtprüfung. Bei den betreffenden Prüfungsverbänden soll die Staatsaufsicht zumindest alle zehn Jahre eine Untersuchung anordnen, es sei denn, der jeweilige Prüfungsverband weist die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle oder einer anderen geeigneten Organisationsuntersuchung nach. Für die Kosten für eine etwaige von der Staatsaufsicht angeordnete Untersuchung bestimmt § 64 Abs. 3 Satz 1, dass sie letztlich dem jeweiligen genossenschaftlichen Prüfungsverband in Rechnung gestellt werden können (BT-Drucks. 18/6282, S. 123).
Rz. 2
Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesbehörde (Wirtschaftsministerien der Länder), in deren Bezirk der Verband seinen Sitz hat (Beuthien, § 64 RN 2).
2 Inhalt der Aufsicht
Rz. 3
Die Staatsaufsicht dient dem Zweck, die Prüfungsverbände in ihrer Tätigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überwachen. Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass die Prüfungsverbände ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommen, die ihnen im Interesse der Öffentlichkeit zugewiesen sind. Inhaltlich ist die Aufsichtstätigkeit auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung der Prüfungsleistungen gerichtet (Beuthien, § 64 RN 5). Dagegen zählt die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Verbände nicht zu den staatlichen Aufsichtspflichten.
Abs. 2 Satz 1 begründet in einer Generalklausel die Befugnis der Behörde, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sicherzustellen. Satz 2 regelt exemplarisch einzelne Befugnisse entsprechend der derzeitigen Praxis. In Satz 3 ist ein Betretungsrecht vorgesehen, um die Aufsicht durchführen zu können.
Rz. 4
In der Vergangenheit haben sich Bund und Länder über das Verfahren der Staatsaufsicht auf ein einheitliches Berichtsschema geeinigt, das alljährlich von den Prüfungsverbänden den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen ist. Dieses Verfahren findet in Abs. 2 Nr. 2 nunmehr eine gesetzliche Grundlage. Berichtet wird über die Prüfungstätigkeit des Verbandes über das abgelaufene Geschäftsjahr. Im Einzelnen wird darüber berichtet, wie viele Prüfungen insgesamt durchzuführen waren, wie viele von den fällig gewordenen Prüfungen abgearbeitet wurden und ob und in welcher Höhe Prüfungsrückstände aufgelaufen sind. Insbesondere die Prüfungsreste aus Vorjahren und die Abarbeitung der Prüfungsrückstände des laufenden Jahres bedürfen der besonderen Erläuterung. Besonders aufzuführen sind insbesondere die Anzahl der Genossenschaften, die über mehrere Jahre hinweg nicht gemäß § 53 geprüft wurden. Die Gründe sind anzugeben. Das Gleiche gilt für die Genossenschaften, die sich in Liquidation oder Insolvenzverfahren befinden.
Die Staatsaufsicht war in die Diskussion gekommen, weil es seit 2002 eine Doppelkontrolle der Prüfungsverbände in Form einer Qualitätskontrolle (Fachaufsicht) und der staatlichen Rechtsaufsicht gibt. Die Staatsaufsicht nach §§ 64, 64 a ist im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung und der Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband zu sehen und ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorgaben der Abschlussprüferrichtlinie (EGRL 43/2006 Art. 32 Abs. 2, 35) vereinbar (Esser/Keßler, ZfgG 58, 117).
Durch das zum 17.06.2016 in Kraft getretene Abschlussprüferaufsichtsgesetz wurden Änderungen in den berufsständischen Anforderungen an die Ausgestaltung eines Qualitätskontrollsystems erforderlich, die in IDW EQS 1 enthalten sind (vgl. im Einzelnen Marten, WPg 08.2017, 428).
Eine Ausnahme von der staatsaufsichtlichen Kontrolle ist für den Prüfungsverband nach § 64 Abs. 2 Satz 4 2. HS nur für den Fall vorgesehen, dass sich der betroffene Prüfungsverband freiwillig einer externen Qualitätskontrolle im Sinne der §§ 63 e ff. oder einer anderen geeigneten Organisationsuntersuchung unterzieht. Eine derartige Organisationsuntersuchung ist nur dann geeignet, staatsaufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ersetzen, wenn sie eine Qualitätssicherungsprüfung ähnlich der externen Qualitätskontrolle nach den Vorschriften der §§ 63 e ff. erfüllt. Mit den Qualitätskontrollen soll der betroffene Prüfungsverband seine organisatorische und fachliche Leistungsfähigkeit nachweisen, andernfalls ist das Einschreiten der Staatsaufsicht geboten.
3 Prüfungsbericht und andere geschäftliche Unterlagen
Rz....