1 Entziehung des Prüfungsrechtes
Rz. 1
Das gemäß § 63 durch die Aufsichtsbehörde verliehene Prüfungsrecht kann dem Verband unter den Voraussetzungen des § 64 a wieder entzogen werden. Die aufgeführten Gründe für die Entziehung sind abschließend und stellen das äußerste Mittel dar, gegen einen Prüfungsverband seitens der Landesbehörde vorzugehen. Es darf daher nur dann zur Anwendung kommen, wenn andere aufsichtsrechtliche Maßnahmen nicht mehr erfolgversprechend sind (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 64 a RN 3). Die Kann-Regelung des § 64 a eröffnet der Aufsichtsbehörde ein weites Ermessen, wobei die Entziehung des Prüfungsrechtes nur dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn nicht durch andere Maßnahmen die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dem Prüfungsverband obliegenden Funktionen erreicht werden kann (Beuthien, § 64 a RN 1). Maßstab für die Ermessensentscheidung ist bei Vorliegen eines Entziehungsgrundes das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit und Ordnung des genossenschaftlichen Prüfungswesens. Die Entziehung des Prüfungsrechts erfolgt durch Verwaltungsakt (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 64 a RN 6).
1.1 Mangelnde Gewähr für die Aufgabenerfüllung
Rz. 2
Dieser Entziehungstatbestand ist erfüllt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Verbandes begründen. Dabei zielt die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung auf die gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Tätigkeitsbereiche ab (Beuthien, § 64 a RN 1). Als Beispiele sind zu nennen die fachliche Besetzung des Vorstandes bzw. der besonderen Vertreter durch mindestens einen Wirtschaftsprüfer oder die unterlassene Prüfung von Mitgliedsgenossenschaften. Dazu reicht ein einmaliges Fehlverhalten grundsätzlich nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, dass ein in der Vergangenheit gelegenes Fehlverhalten auch Nachwirkung für die Zukunft hat oder zu befürchten ist, dass sich dieses Fehlverhalten wiederholen und nachhaltigen Schaden anrichten wird.
Inhaltlich muss es sich um einen Verstoß gegen Aufgaben handeln, die den Prüfungsbereich betreffen. Nur in Ausnahmefällen kann eine mangelhafte Aufgabenerfüllung außerhalb des Prüfungsbereiches zur Entziehung des Prüfungsrechtes führen. Dies käme etwa dann in Betracht, wenn ein derartig schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, das dazu geeignet ist, nachhaltige Auswirkungen auf das Prüfungsgeschäft zu entfalten (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 64 a RN 4).
1.2 Nichterfüllung von Auflagen
Rz. 3
Ein Verstoß gegen Auflagen rechtfertigt dann die Entziehung des Prüfungsrechtes, wenn die Auflage von der zuständigen Landesbehörde unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften mit zulässigem Inhalt bestandskräftig gegenüber dem Prüfungsverband abgegeben worden ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Auflage eine derartige Qualität hat, dass ein Verstoß gegen die Auflage die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Prüfungsverband obliegenden Auflagen nach sich ziehen würde. Damit scheiden Verstöße gegen Auflagen, die von untergeordneter Relevanz für die Funktionstüchtigkeit des Prüfungsverbandes sind, als Entziehungsgrund des Prüfungsrechts aus. Regelmäßig wird man nur eine beharrliche Verweigerung als Entziehungsgrund heranziehen können, das heißt, wenn trotz Abmahnung und Fristsetzung die Auflage nicht erfüllt wird (Beuthien, § 64 a RN 1).
2 Verfahren
Rz. 4
Für das Verfahren ist die jeweils oberste Landesbehörde zuständig, die auch für die Verleihung und für die Beaufsichtigung der Prüfungsverbände zuständig ist. Sie kann von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden. Die Entziehung erfolgt durch einen Verwaltungsakt regelmäßig nach Ernennung eines gesetzlichen Vertreters des Prüfungsverbandes. Eine gesetzliche Form der Anhörung ist nicht vorgesehen, sie sollte jedoch regelmäßig in Schriftform erfolgen. Dem Prüfungsverband muss die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb einer angemessenen Frist den vorgebrachten Gründen zur Entziehung des Prüfungsrechtes Abhilfe zu verschaffen (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 64 a RN 6).
Ob darüber hinaus neben dem schriftlichen Verfahren auch dem Verbandsvorstand nochmals Gelegenheit in einer mündlichen Verhandlung gegeben wird, zu den Entziehungsgründen Stellung zu nehmen, ist eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens im Einzelfall.
Rz. 5
Gegen die Entziehung des Prüfungsrechtes steht dem Prüfungsverband die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu (Beuthien, § 64 a RN 4). Ein Vorverfahren ist nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht vorgesehen, da der Verwaltungsakt durch die oberste Landesbehörde erfolgt.
Nach rechtskräftiger Beendigung des Entziehungsverfahrens hat die oberste Landesbehörde als Aufsichtsbehörde allen zuständigen Registergerichten das Ergebnis mitzuteilen. Das Mitteilungserfordernis ergibt sich aus dem Umstand, dass nach der rechtskräftigen Entziehung des Prüfungsrechtes für die Mitgliedsgenossenschaften die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 entfallen sind (Beuthien, § 64 a RN 5). Die betroffenen Genossenschaften sind deshalb gezwungen, Mitglied eines anderen Prüfungsverbandes zu werden und die Registergerichte haben unter Umständen Maßnahmen nach § 54 a zu ergreifen.
3 Rechtsfolgen der Entziehung des Prüfungsrechtes
Rz. 6
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