Rz. 3

Die Übertragung des Geschäftsguthabens stellt keine Übertragung der Mitgliedschaft als solche dar (Bauer § 76 RN 4; Beuthien § 76 RN 4; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 76 RN 3; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 76 RN 2). Sie entspricht auch nicht der Übertragung des Geschäftsanteils. Gem. § 7 Nr. 1 handelt es sich bei diesen lediglich um den rechnerischen Höchstbetrag, mit dem sich einzelne Mitglieder durch Einlagen an der Genossenschaft beteiligen können (vgl. §§ 6, 7 RN 12). Anders als im Recht der Kapitalgesellschaften (vgl. § 15 Abs. 1 und 3 GmbHG, §§ 398, 413 BGB) ist die Mitgliedsstellung in der Genossenschaft nach geltendem Recht aufgrund der personalistischen Ausgestaltung nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs. Die Satzung kann die Mitgliedschaft auch nicht als übertragbares Recht ausgestalten (§ 18 S. 2). Dies ist aus rechtspolitischen Gründen wenig überzeugend, da die Rechtsordnung selbst im Bereich der Personengesellschaften bei einer entsprechenden Regelung des Gesellschaftsvertrags oder bei Zustimmung sämtlicher Gesellschafter die Übertragung des Gesellschaftsanteils gestattet (BGHZ 13, S. 179 ff., 182 ff.; BGHZ 24, S. 106 ff., 114 f.; BGHZ 44, S. 229 ff., 231; BGHZ 77, S. 392 ff.; 395 ff.; BGHZ 79, S. 374 ff., 378 f.; BGHZ 86, S. 367 ff., 369 f.). Hier sollte im Wege einer künftigen Reform des Genossenschaftsrechts zumindest die Möglichkeit eröffnet werden, die Mitgliedschaft durch die Satzung als übertragbares Recht auszugestalten, um auf diese Weise einen Anreiz zum Erwerb zusätzlicher Anteile zu schaffen und die Eigenkapitalbasis der Genossenschaft zu stärken (so ausdrücklich Beuthien: DB 2000. S. 1161 ff., 1163).

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