Rz. 1

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 GenG kann die Satzung festlegen, dass die Bestehensdauer der eG mittels Angabe einer Zeitdauer, eines zeitlichen Endtermins oder eines bestimmten – ausreichend konkret bezeichneten – Ereignisses (Bauer § 79 RN 1; Müller § 8 RN 2) begrenzt wird. Nach dem Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit, tritt die Auflösung der eG durch Zeitablauf ein. Ein zusätzlicher Auflösungsbeschluss ist nicht erforderlich (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 79 RN 1; Beuthien § 79 RN 1; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 79 RN 1; Müller § 79 RN 2).

 

Rz. 2

Der Vorstand hat die Auflösung unverzüglich zum Genossenschaftsregister anzumelden (vgl. § 78 Abs. 2 GenG). Unterbleibt die Anmeldung, kann gem. § 160 GenG ein Zwangsgeld verhängt werden. Die Eintragung der Auflösung ist jedoch nur deklaratorischer Natur.

 

Rz. 3

Eine vorzeitige Auflösung ist jederzeit möglich (vgl. § 78 GenG). Eine befristete als auch unbefristete Fortsetzung der eG über die satzungsmäßig vorgesehene Zeit hinaus, bedarf einer beschlossenen und eingetragenen Satzungsänderung (§ 16 Abs. 1, 6 GenG). Sofern die eG durch Zeitablauf bereits aufgelöst ist, ist eine Fortsetzung nur unter den Voraussetzungen des § 79 a GenG möglich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?