1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung lässt zur Vermeidung einer Liquidation und anschließender Neugründung die Fortsetzung einer nach den §§ 78, 79 GenG aufgelösten eG zu.

2 Voraussetzungen der Fortsetzung

 

Rz. 2

Die Fortsetzung ist nur möglich, soweit die eG aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung (§ 78 GenG) oder wegen Zeitablaufs (§ 79 GenG) aufgelöst wurde (vgl. § 117 RN 1 ff. zur Fortsetzung nach Auflösung durch Insolvenz). Eine Fortsetzung der eG ist nicht mehr möglich, wenn bereits mit der Verteilung des Vermögens der eG an die Mitglieder begonnen wurde (§§ 90 ff. GenG). Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang, wieweit die Liquidation fortgeschritten ist. Entscheidend ist vielmehr, dass noch keine Vermögensverteilung an die Mitglieder erfolgt ist. Wird bereits verteiltes Vermögen zurückerstattet, ist die Beschlussfassung über eine Fortsetzung der eG wieder zulässig (Bauer § 79 a RN 11; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 79a RN 3; Beuthien § 79 a RN 4, a. A. Müller § 79 a RN 3, Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 79 a RN 2). Darüber hinaus ist eine Fortsetzung der eG ausgeschlossen, sollten die Mitglieder bereits Zahlungen nach § 87 a Abs. 2 GenG erbracht haben. Werden die von den Mitgliedern geleisteten Zahlungen durch die eG zurückgewährt, kann der Fortsetzungsbeschluss gleichwohl gefasst werden (Bauer § 79 a RN 13; Beuthien § 79 a RN 4; a. A. Müller § 79 a RN 4a).

 

Rz. 3

Vor der Fassung des Fortsetzungsbeschlusses ist der zuständige Prüfungsverband gem. § 79 a Abs. 2 GenG zu hören. Der Prüfungsverband muss sich nach § 79 a Abs. 4 GenG im Rahmen einer gutachtlichen Stellungnahme mit der Frage auseinandersetzen, ob die Fortsetzung der Genossenschaft mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist. Der Prüfungsverband hat hierbei insbesondere darzustellen, inwiefern die Fortsetzung oder eine Liquidation der eG vorteilhafter für die Mitglieder wäre. Andere Interessen als die der Mitglieder, wie z. B. gesamtwirtschaftlicher Art, sind in die Betrachtung nicht einzubeziehen. Das Gutachten des Prüfungsverbands ist schriftlich und mit eindeutigem Ergebnis zu erstatten (Beuthien § 79 a RN 7). Nach § 79 a Abs. 3 GenG ist das Gutachten in jeder Generalversammlung vollständig zu verlesen, in der über die Fortsetzung der eG beraten wird. Dem Prüfungsverband muss Gelegenheit gegeben werden, das Gutachten zu erläutern (§ 79 a Abs. 3 GenG).

3 Beschlussfassung und Wirksamwerden

 

Rz. 4

Über die Fortsetzung der eG entscheidet die Generalversammlung. Die Beschlussfassung hat nach § 79 a Abs. 1 GenG mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu erfolgen. Die Satzung kann höhere Mehrheiten vorsehen als auch zusätzliche Erfordernisse aufstellen.

 

Rz. 5

Ist der zuständige Prüfungsverband in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Fortsetzung der eG nicht mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist, so muss die Beschlussfassung gem. § 79 a Abs. 4 Satz 1 GenG mit einem Minimum von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in zwei – mit einem Abstand von mindestens einem Monat – aufeinander folgenden Generalversammlungen erfolgen. Abweichende Satzungsregelungen hinsichtlich zu erreichender Mehrheiten und weiterer Erfordernisse sind zwingend zu beachten.

 

Rz. 6

Eine wirksame Beschlussfassung über die Fortsetzung führt zur Beendigung des Liquidationszustandes (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 79 a RN 9; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 79 a RN 8). Der Eintragung in das Genossenschaftsregister bedarf es hierfür nicht.

4 Neuwahl des Vorstands und Registerverfahren

 

Rz. 7

Nach der wirksamen Beschlussfassung über die Fortsetzung ist ein neuer Vorstand zu bestellen, da die Organstellung der ehemaligen Vorstandsmitglieder aufgrund des vorangegangenen Liquidationsstadiums erloschen ist (Bauer § 79 a RN 16; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 79 a RN 7; Beuthien § 79 a RN 11).

 

Rz. 8

Die Fortsetzung ist nach § 79 a Abs. 5 GenG von den neuen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zur Eintragung elektronisch in öffentlich beglaubigter Form anzumelden (§§ 6, 7 GenRegV i. V. m § 157 GenG). Zusätzlich muss eine Versicherung der Vorstandsmitglieder eingereicht werden, dass zur Zeit der Beschlussfassung noch keine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder vorgenommen wurde. Unrichtige Angaben sind nach § 147 GenG strafbewehrt. Das Registergericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Fortsetzungsbeschluss wirksam zustande gekommen ist.

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